Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten

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Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene 1terDer Datenaustausch nach Absatz 1bisdarf auch

Person ist anschliessend über den erfolgten ohne Zustimmung der betroffenen Person und im Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren.6

Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten

2 Den privaten Arbeitsvermittlern, die eine6

Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren. Vermittlungsbewilligung besitzen, dürfen Daten

über Stellensuchende aus dem Informationssystem2 Den privaten Arbeitsvermittlern, die im

in einem geeigneten Abrufverfahren zur Register der Vermittlungsbetriebe eingetragen Verfügung gestellt werden. Die Daten müssen sind, und den bewilligten Personalverleihern hierfür anonymisiert sein. Die Pflicht zur dürfen Daten über Stellensuchende aus dem Anonymität entfällt nur dann, wenn der oder die Informationssystem in einem geeigneten

Stellensuchende schriftlich eingewilligt hat. Abrufverfahren zur Verfügung gestellt werden.

Die Daten müssen hierfür anonymisiert sein. Die Pflicht zur Anonymität entfällt nur dann, wenn der oder die Stellensuchende schriftlich eingewilligt hat.

Was wird geändert?

Abs. 2 muss angepasst werden.

Weshalb?

Infolge dem Wegfall der Bewilligungspflicht bei der Vermittlung stimmt der bisherige Text nicht mehr. Im ursprünglichen Text wurde unter private Arbeitsvermittler sowohl die Vermittler wie auch die Verleiher verstanden.