Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten

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Art. 35b AVG

Geltender Text Änderungsvorschlag

Art. 35b Verzeichnis der bewilligten privaten Art. 35b Register der Vermittlungsbetriebe Vermittlungs- und Verleihbetriebe und Verzeichnis der bewilligten Verleihbetriebe

1Das seco führt mit Hilfe der zuständigen

kantonalen Behörden auf einem geeigneten1 Das SECO führt mit Hilfe der zuständigen Informationssystem ein Verzeichnis über die kantonalen Behörden auf einem geeigneten bewilligten, privaten Vermittlungs- und Informationssystem das Register der

Verleihbetriebe und ihre verantwortlichen Leiter Vermittlungsbetriebe und ein Verzeichnis über und Leiterinnen. die bewilligten Verleihbetriebe und ihre

verantwortlichen Leiter und Leiterinnen.

2Das Verzeichnis kann besonders schützenswerte

Daten über den Entzug, die Aufhebung oder die2 Das Verzeichnis kann besonders schützenswerte Nichterteilung einer Bewilligung enthalten. Daten über die Löschung einer Registrierung

und den Entzug, die Aufhebung oder die

Nichterteilung einer Bewilligung enthalten.

Was wird geändert?

Der Titel, Abs. 1 und Abs. 2 werden geändert.

Weshalb?

Weil für die Vermittler das Register eingeführt wird, stimmt der bisherige Titel und der bisherige Abs. 2 nicht mehr.

Da im Informationssystem auch schützenswerte Daten über die Löschung einer Registrierung festgehalten werden, muss dies aus Gründen des Datenschutzes in Abs. 2 festgehalten werden.

Grundsätzlich ist vorgesehen, dass das bisherige Informationssystem (VZAVG) weitergeführt wird, dass aber für die Öffentlichkeit der Teil der privaten Vermittlungsbetriebe als Register einsehbar sein wird.