Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten
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Art. 39 AVG
Geltender Text Änderungsvorschlag
Art. 39 Art. 39
1Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft,1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: wer vorsätzlich:
a. ohne die erforderliche Bewilligung Arbeit a. ohne die erforderliche Registrierung Arbeit
vermittelt oder Personal verleiht; vermittelt oder ohne die erforderliche Bewilligung Personal verleiht;
b. als Vermittler oder Verleiher Ausländer
entgegen den ausländerrechtlichen b. als Vermittler oder Verleiher Ausländer Vorschriften vermittelt oder als Arbeitnehmer entgegen den ausländerrechtlichen
anstellt. Vorbehalten bleibt eine zusätzliche Vorschriften vermittelt oder als Arbeitnehmer Bestrafung nach Artikel 23 des anstellt. Vorbehalten bleibt eine zusätzliche Bundesgesetzes vom 26. März 19311 über Bestrafung nach Artikel 23 des
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. Bundesgesetzes vom 26. März 19311 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer.
2 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft,2
Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: wer vorsätzlich:
a. als Arbeitgeber die Dienste eines Vermittlers a. als Arbeitgeber die Dienste eines Vermittlers
oder Verleihers beansprucht, von dem er oder Verleihers beansprucht, von dem er weiss, dass er die erforderliche Bewilligung weiss, dass er die erforderliche Registrierung
nicht besitzt; oder Bewilligung nicht besitzt;
b. die Melde- und Auskunftspflicht (Art. 6, 7, 17, b. die Melde- und Auskunftspflicht (Art. 6, 7, 17,
18 und 29) verletzt; 18 und 29) verletzt;
c. als Verleiher den wesentlichen Vertragsinhalt
c. als Verleiher den wesentlichen Vertragsinhalt
nicht schriftlich oder nicht vollständig mitteilt nicht schriftlich oder nicht vollständig mitteilt
oder eine unzulässige Vereinbarung trifft (Art. oder eine unzulässige Vereinbarung trifft (Art.
19 und 22) oder systematisch andere als die
19 und 22);
in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d verlangten Verträge verwendet;
d. als Vermittler gegen die Bestimmungen über
die Vermittlungsprovision verstösst (Art. 9) d. als Vermittler gegen die Bestimmungen über oder als Verleiher vom Arbeitnehmer die Vermittlungsprovision verstösst (Art. 9) Gebühren oder finanzielle Vorleistungen oder als Verleiher vom Arbeitnehmer
verlangt (Art. 19 Abs. 5); Gebühren oder finanzielle Vorleistungen verlangt (Art. 19 Abs. 5);
e. irreführende Auswanderungspropaganda für
e. irreführende Auswanderungspropaganda für Erwerbstätige betreibt (Art. 30);
Erwerbstätige betreibt (Art. 30);
f. seine Schweigepflicht verletzt (Art. 7, 18 und f. seine Schweigepflicht verletzt (Art. 7, 18 und
34). 34).
3Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft,3 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig eine strafbare Handlung nach wer fahrlässig eine strafbare Handlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstaben b–f begeht. In Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstaben b–f begeht. In leichten Fällen kann von einer Bestrafung leichten Fällen kann von einer Bestrafung
Umgang genommen werden. Umgang genommen werden.