Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 39Fedlex · Vorlage
Art. 35a AVG
Geltender Text Änderungsvorschlag
Art. 35a Interinstitutionelle Zusammenarbeit Art. 35a Interinstitutionelle Zusammenarbeit und Zusammenarbeit mit privaten und Zusammenarbeit mit privaten Arbeitsvermittlern Arbeitsvermittlern
1Zum Zwecke der interinstitutionellen1 Zum Zwecke der interinstitutionellen
Zusammenarbeit nach Artikel 85f des Zusammenarbeit nach Artikel 85f des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 kann den Berufsberatungsstellen, den 1982 kann den Berufsberatungsstellen, den Sozialdiensten der Kantone und Gemeinden, den Sozialdiensten der Kantone und Gemeinden, den Durchführungsorganen der kantonalen Durchführungsorganen der kantonalen
Arbeitslosenhilfegesetze, der Invaliden- und Arbeitslosenhilfegesetze, der Invaliden- und Krankenversicherung und der Asylgesetzgebung, Krankenversicherung und der Asylgesetzgebung, den kantonalen Berufsbildungsbehörden, der den kantonalen Berufsbildungsbehörden, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie anderen für die Eingliederung Versicherter anderen für die Eingliederung Versicherter wichtigen privaten und öffentlichen Institutionen wichtigen privaten und öffentlichen Institutionen im Einzelfall Zugriff auf die erforderlichen Daten im Einzelfall Zugriff auf die erforderlichen Daten aus dem Informationssystem gewährt werden, aus dem Informationssystem gewährt werden,
sofern: sofern:
a. die betroffene Person Leistungen von einer a. die betroffene Person Leistungen von einer
dieser Stellen bezieht und der Gewährung des dieser Stellen bezieht und der Gewährung des Zugriffs zustimmt; und Zugriffs zustimmt; und
b. die genannten Stellen den b. die genannten Stellen den
Durchführungsorganen der Durchführungsorganen der
Arbeitslosenversicherung Gegenrecht Arbeitslosenversicherung Gegenrecht
gewähren. gewähren.4
1bisDie Durchführungsorgane der 1bisDie Durchführungsorgane der
Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenversicherung und die
Invalidenversicherungsstellen sind bei der Invalidenversicherungsstellen sind bei der
interinstitutionellen Zusammenarbeit gegenseitig interinstitutionellen Zusammenarbeit gegenseitig von der Schweigepflicht entbunden, sofern: von der Schweigepflicht entbunden, sofern:
a. kein überwiegendes Privatinteresse a. kein überwiegendes Privatinteresse
entgegensteht; und entgegensteht; und
b. die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen, in b. die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen, in
Fällen, in denen die zuständige Kostenträgerin Fällen, in denen die zuständige Kostenträgerin noch nicht klar bestimmbar ist: noch nicht klar bestimmbar ist:
1. die für die betroffene Person geeigneten 1. die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln, und Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln, und
2. die Ansprüche der betroffenen Person
gegenüber der Arbeitslosenversicherung und 2. die Ansprüche der betroffenen Person der Invalidenversicherung zu klären. gegenüber der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung zu
1terbisklären.5
Der Datenaustausch nach Absatz 1 darf auch
ohne Zustimmung der betroffenen Person und im