Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 4 Seiten
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1 Zweck und allgemeine Bemerkungen zum Anhörungsverfahren
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit wurde von der UNO-Generalsammlung am 2. Dezember 2004 verabschiedet. Es legt allgemein anwendbare Regeln fest dafür, unter welchen Bedingungen ein Staat und sein Vermögen der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates unterstellt werden können.
Die Schweiz hat das Übereinkommen am 19. September 2006 in New York unterzeichnet (Bundesratsbeschluss vom 22. März 2006). Das Übereinkommen ist gesamthaft betrachtet mit unserer Rechtsordnung vereinbar und trägt zur Verbesserung der Stabilität und Vorhersehbarkeit der völkerrechtlichen Beziehungen bei.
Da das Übereinkommen nur untergeordnete Anpassungen des innerstaatlichen Rechts erfordert, wurde auf eine Vernehmlassung im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) verzichtet. Die Direktion für Völkerrecht (DV) wollte jedoch eine Anhörung im Sinne von Artikel 10 dieses Gesetzes durchführen, um den Kantonen Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Vorhaben zu geben, das sie direkt betrifft. Nach seinem Inkrafttreten tritt das Übereinkommen an die Stelle gewisser Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts (und des zukünftigen Bundeszivilprozessrechts). Es war deshalb wichtig zu erfahren, wie weit dieses Übereinkommen bei den Kantonen auf Zustimmung stösst.
Da die Frage der Immunität von Staaten in der Schweiz im Moment durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund von allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen geregelt wird, wollte die DV auch unser höchstes Gericht in das am 14. Februar 2007 eröffnete Anhörungsverfahren einbeziehen.
2 Mitwirkung bei der Anhörung und Zusammenfassung der Ergebnisse
Mit dem Einverständnis der Vorsteherin des EDA bat die DV daher die Kantone und das Bundesgericht um eine Stellungnahme.
Zwanzig Kantone (ZH, BE, UR, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AI, AG, TG, VD, VS, NE, GE und JU) nahmen zum Anhörungsverfahren der DV Stellung. Sie begrüssten eine Ratifizierung des Übereinkommens, teilten die Einschätzung des erläuternden Berichts der DV und hatten keine Einwände vorzubringen. Die Kantone Zürich, Waadt und Genf machten jedoch auch detaillierte materielle Bemerkungen, die unter Ziffer 3 dargestellt sind.
Fünf Kantone teilten der DV mit, dass sie keine Bemerkungen hätten oder auf eine Stellungnahme verzichteten: LU, SZ, AR, SG und GR. Das Bundesgericht schrieb ebenfalls, es verzichte auf eine Stellungnahme.
3 Detailbemerkungen
Der Kanton Zürich weist auf die Notwendigkeit hin sicherzustellen, dass die Festsetzung und die Vollstreckung von Steuerforderungen, die sich aus rechtsgeschäftlichen Handlungen ausländischer Staaten ergeben und damit eine Berufung auf die Immunität nicht zulassen, durch das Abkommen nicht eingeschränkt werden.