Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 4 Seiten
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Der Kanton Waadt äussert einen Vorbehalt zur allgemeinen Stossrichtung des Übereinkommens: Das Übereinkommen schütze die Immunität von Staaten stärker als das geltende System mit dem vom Bundesgericht entwickelten Richterrecht. Insbesondere weist der Kanton Waadt darauf hin, dass das Übereinkommen die Vermutung festschreibt, dass alle Vermögenswerte einer ausländischen Bank unter die sog. acta iure imperii fallen, so dass das Bundesgericht nicht mehr eine Analyse in concreto durchführen kann.
Der Kanton Waadt äussert zudem Bedauern über die Lösung in Artikel 12 des Übereinkommens, mit der sogar bei schweren Menschenrechtsverstössen eine zivilrechtliche Klage verunmöglicht wird. Der Kanton Waadt lädt die Schweiz und die anderen Staaten dazu ein, diese Problematik nicht zu vergessen und mögliche Lösungen zu prüfen.
Der Kanton Genf unterstreicht zuerst einmal die Notwendigkeit sicherzustellen, dass das Übereinkommen im Rahmen von Strafverfahren nicht anwendbar ist. Insbesondere soll verhindert werden, dass das Übereinkommen die Sicherungs- oder Beweisbeschlagnahme behindert, die bei einer Strafuntersuchung erforderlich ist, da dies der Schweizer Praxis diametral entgegensteht. In der Schweiz können im Rahmen eines Strafverfahrens auch Vermögenswerte von ausländischen Staaten beschlagnahmt werden, wenn diese nicht hoheitlichen, sondern rechtgeschäftlichen Aufgaben dienen. Der Kanton Genf fordert deshalb ausdrücklich, dass "der Bundesrat eine auslegende Erklärung [verfasst], gemäss der die Schweiz der Auffassung ist, dass das Übereinkommen nicht für Strafverfahren gilt".
Zudem reichte der Kanton Genf der DV eine Reihe von Bemerkungen und Wünschen zu folgenden Punkten ein:
• Verfahrensbestimmungen, insbesondere Fristen, Vorrechte und Immunitäten während des Verfahrens (Art. 23 Abs. 1 Bst. b, Art. 23 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens) und
• Immunität von der Gerichtsbarkeit im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen (Art. 11 Abs.2 des Übereinkommens).
Nach Auffassung des Kantons Genf widerspricht die Tatsache, dass das Übereinkommen eine Frist von vier Monaten zwischen der Zustellung der Klage und einem Versäumnisentscheid vorsieht (Art. 23 Abs. 1 Bst. b), dem Grundsatz, dass arbeitsrechtliche Verfahren in der Schweiz einfach und rasch sein müssen. Zudem wird eine Frist von vier Monaten für Anträge auf Aufhebung einer Versäumnisentscheidung als übertrieben und unvereinbar mit dem erwähnten Grundsatz eines raschen Verfahrens angesehen. Diese beiden Kritikpunkte wiegen noch schwerer, wenn der fragliche Staat für das entsprechende Rechtsgeschäft als Zustellungsdomizil Genf gewählt hat. Der Kanton Genf schlägt vor, mittels einer auslegenden Erklärung klar zu machen, dass die Schweiz diese Bestimmungen dahingehend versteht, dass die beiden viermonatigen Fristen eingehalten werden müssen, wenn die Zustellung der Klage und die Notifizierung der Versäumnisentscheidung auf diplomatischem Weg erfolgt. Damit müssten a contrario solche Fristen nicht eingehalten werden, wenn das vom Staat gewählte Zustellungsdomizil (Kanzlei des Rechtsbeistands oder diplomatische Vertretung) im Kanton des Gerichts liegt, von dem er vorgeladen worden ist.
Zum Thema der Vorrechte und Immunitäten während eines gerichtlichen Verfahrens merkt der Kanton Genf an, dass Artikel 343 des Obligationenrechts – der vorsieht, dass der Richter bei mutwilliger Prozessführung gegen die fehlbare Partei Bussen aussprechen und ihr Gebühren und Auslagen des Gerichts ganz oder teilweise auferlegen kann – gegenüber Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens zurücktreten muss. Es wird deshalb vorgeschlagen, eine entsprechende Änderung des Obligationenrechts in Erwägung zu ziehen. Der Kanton Genf weist zudem darauf hin, dass Artikel 24 Absatz 2 des Übereinkommens es den Genfer Behörden verbieten würde, die kantonale Gesetzgebung anzuwenden, die es erlaubt, die Zulässigkeit eines Antrags für ein Gutachten, eines Rekurses oder eines Antrags auf Aufhebung einer Versäumnisentscheidung