Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 4 Seiten
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von der Zahlung eines Kostenvorschusses oder einer Gebühr für die Eintragung in die Gerichtsterminliste abhängig zu machen.
Der Kanton Genf macht schliesslich einige Bemerkungen zur Immunität von der Gerichtsbarkeit im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen, insbesondere zum Entwurf der DV für eine auslegende Erklärung zu Artikel 11 Absatz 2 Bst. b Absatz iv. Es wird vorgeschlagen, die auslegende Erklärung dahingehend zu ergänzen, dass die Art der Tätigkeit eines Arbeitnehmers in jedem Fall einzeln betrachtet werden kann, wie es die Rechtsprechung des Bundesgerichts vorsieht.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass gemäss Artikel 11 Absatz 2 Bst. c des Übereinkommens kein Verfahren mehr gegen einen ausländischen Staat eröffnet werden kann, wenn eine arbeitnehmende Person Klage wegen Nichtberücksichtigung im Bewerbungsverfahren aufgrund des Geschlechts einreicht oder eine Wiedereinstellung beantragt. Dadurch würde die Anwendung von Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 und 10 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (GIG) verhindert. Der Kanton Genf sieht zwei Lösungsmöglichkeiten: Der Bundesrat könnte einen Vorbehalt über die Anwendung des GlG anbringen oder das GlG aus Gründen der Transparenz und der Lesbarkeit dahingehend ändern, dass die Anwendung des Übereinkommens vorbehalten wird.
Immer noch im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen schlägt der Kanton Genf vor, mit einer auslegenden Erklärung ausdrücklich zu präzisieren, dass eine Berufung auf Artikel 11 Absatz 2 Bst. c des Übereinkommens nicht möglich ist, wenn ein Arbeitnehmer geltend macht, dass sein Arbeitsverhältnis nur der Form nach befristet, tatsächlich aber unbefristet war. Dies um sicherzustellen, dass ein Gesuch nicht als unzulässig erklärt wird, wenn ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zur Kündigungsfrist durchgesetzt werden soll und der Arbeitnehmer geltend macht, man habe ihn dieser Frist durch den Abschluss von verschiedenen befristeten Verträgen beraubt, dessen letzter nicht verlängert worden sei.
Schliesslich stellt der Kanton Genf im Zusammenhang mit Artikel 11 Absatz 2 Bst. d des Übereinkommens (Verfahren wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses) die Frage, ob nicht eine auslegende Erklärung abgegeben werden sollte, um zu verhindern, dass es ausschliesslich dem Staats- oder Regierungschef oder dem Aussenminister überlassen ist zu entscheiden, ob ein bestimmtes Verfahren den Sicherheitsinteressen des arbeitgebenden Staates zuwiderläuft,; dies hätte zur Folge, dass die Immunität dieses Staates bejaht würde.
4 Schlussfolgerung
Das Anhörungsverfahren ergab keine grundlegenden Einwände der Kantone gegen die Ratifikation des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit durch die Schweiz. Die Kantone warfen aber drei Arten von Fragen auf: Fragen zum Geltungsbereich des Übereinkommens, Menschenrechtsfragen und Verfahrensfragen. Diese Fragen müssen untersucht und in der Botschaft des Bundesrats zur Ratifikation des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit behandelt werden. Sollte die Ratifikation des Übereinkommens Probleme bei der Vereinbarkeit mit dem innerstaatlichen Recht aufwerfen, wird zu entscheiden sein, ob bei der Ratifikation auslegende Erklärungen oder Vorbehalte abgegeben werden müssen oder ob die innerstaatliche Gesetzgebung geändert werden muss.