Erläuterung Ausbildungsverordnung
Vernehmlassung 2006/5: Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst. Änderung der Tierseuchenverordnung · 6 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht
Anhang 11 des Landwirtschaftsabkommens Schweiz – EG vom 21. Juni 1999 (SR 0.916.026.81; „Veterinäranhang“) stellt die Äquivalenz der tierseuchenrechtlichen Vorschriften der Schweiz und der EU fest. Im Anschluss an die Totalrevision des Lebensmittelrechts (Beschlüsse des Bundesrates vom 23. November 2005) soll auch die Äquivalenz für alle Lebensmittel tierischer Herkunft (und nicht nur wie bisher für Milch und Milchprodukte) vereinbart werden. Zu diesem Zweck hat der Bundesrat ebenfalls am 23. November 2005 die Verordnung vom 1. März 1995 über die Ausbildung der Kontrollorgane für die Fleischhygiene (VAFHy; SR 817.191.54) geändert und den Bestimmungen der Verordnungen (EG) 854/2004 und 882/2004 angepasst.
Mit der vorliegenden Verordnung soll nun eine ganzheitliche Regelung für alle Personen im öffentlichen Veterinärdienst getroffen werden. Sie lehnt sich an die VAFHy einschliesslich deren Änderung vom 23. November 2005 an und legt die Anforderungen an die Aus-, Weiter- und Fortbildung aller Personen im öffentlichen Veterinärdienst fest. Sie regelt jedoch nicht die organisatorischen oder die Führungs-Aspekte.
Mit den vorgegebenen Funktionen können die angestrebten strukturellen Anpassungen bei Bund und Kantonen hin zu einem professionelleren öffentlichen Veterinärdienst vorgenommen werden. Gleichzeitig lassen sie aber auch genügend organisatorische Freiräume für eine effiziente und eigenständige Gestaltung der Veterinärämter in den Kantonen. Ziel ist in jedem Fall die Unabhängigkeit der Funktionäre im Vollzug.
2. Grundlagen der Verordnung
2.1 Die Funktionäre
Die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte sind Leiter der kantonalen Veterinärdienste. Sie werden von ihrem Kanton in einer politischen Wahl gewählt und stellen die oberste Funktion im kantonalen Veterinärdienst dar.
Die amtlichen Tierärztinnen und die amtlichen Tierärzte stellen die „elementaren“
Funktionäre dar. Sie sind dank der breiten Weiterbildung für sämtliche Vollzugsaufgaben befähigt und polyvalent im Veterinärdienst einsetzbar. Alle tierärztlichen Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure müssen die Qualifikationen der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte erfüllen.
Die leitenden amtlichen Tierärztinnen und die leitenden amtlichen Tierärzte
entsprechen einem Karriereschritt im Veterinärdienst. Sie üben die gleichen Funktionen aus wie die amtliche Tierärztin und der amtliche Tierarzt, können aber zusätzlich mit Führungsaufgaben betraut werden. Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte, aber auch Führungsverantwortliche im BVET absolvieren diese Weiterbildung vor oder nach ihrer Ernennung.
Weiter gibt es die amtlichen Fachexpertinnen und amtlichen Fachexperten. Sie sind im
öffentlichen Veterinärdienst angestellt und übernehmen Aufgaben in einem Spezialgebiet, die vom Gesetz her nicht zwingend von amtlichen Tierärztinnen oder amtlichen Tierärzten übernommen werden müssen (z.B. im Vollzug der Tierschutzgesetzgebung). Sie haben einen naturwissenschaftlichen Hochschulabschluss, aber nicht zwingend in Veterinärmedizin. Sie sind nicht zu verwechseln mit externen Experten, welche für die Bearbeitung von spezifischen Fachfragen jederzeit zugezogen werden können.
Die amtlichen Fachassistentinnen und amtlichen Fachassistenten üben eine wichtige
Funktion in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung aus. Sie entsprechen den bisherigen nichttierärztlichen Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleuren. Im Rahmen der