Vorlage Tierseuchenverordnung
Vernehmlassung 2006/5: Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst. Änderung der Tierseuchenverordnung · 17 Seiten
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ENTWURF
Tierseuchenverordnung (TSV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. o
Als hochansteckende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
o. Geflügelpest (Aviäre Influenza);
Art. 3 Bst. obis
Als auszurottende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
obis. Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom;
Art. 5 Bst. o
Aufgehoben
Art. 5 Bst. u und ubis
Als zu überwachende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
u. Milbenkrankheiten der Bienen (Varroa jacobsoni, Acarapis woodi und Tropilaelaps spp.);
ubis. Befall mit dem kleinen Bienenstockkäfer (Aethina tumida);
Art. 12 Abs. 6
6 Das Begleitdokument ist nur am Tag seiner Ausstellung gültig. Davon ausgenommen sind Begleitdokumente für mehrtägige Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen sowie für die Sömmerung, sofern die Angaben bei der Rückkehr in die Tierhaltung, aus der das Tier verbracht wurde, weiterhin zutreffen.