Erläuterung Ausbildungsverordnung

Vernehmlassung 2006/5: Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst. Änderung der Tierseuchenverordnung · 6 Seiten

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Die Weiterbildung zur Ausübung der Funktion als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent ist von den Anforderungen der EU (Verordnungen 854/2004 und 882/2004) weitgehend vorgegeben. Da jedoch in der Schweiz eine Ausbildung als Metzgerin oder Metzger oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, kann die Weiterbildung massgeblich reduziert werden.

2.3 Zuständige Instanzen

Die zentrale Koordination der Weiter- und Fortbildung und die zentrale Durchführung der Prüfungen für alle Funktionärinnen und Funktionäre sind in der Verordnung verankert und obliegen der Weiterbildungs- und Prüfungskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements. Als weitere Aufgaben anerkennt sie die Weiterbildungsstätten und die Kurse und legt die Lernziele der Weiter- und Fortbildung der in der Verordnung aufgeführten Funktionärinnen und Funktionäre fest.

Das BVET hat den Vorsitz der Weiterbildungs- und Prüfungskommission und führt ihr Sekretariat. Die Kantone sind in der Weiterbildungs- und Prüfungskommission massgeblich vertreten.

Fortbildungskurse und Praktika für alle Personen im öffentlichen Veterinärdienst werden gemeinsam vom BVET, den Kantonen, Berufsorganisationen und Universitäten durchgeführt. Die Koordination obliegt ebenfalls der Weiterbildungs- und Prüfungskommission. Das Bundesamt kann mit anerkannten Weiterbildungsstätten Leistungsverträge abschliessen.

2.4 Finanzierung

Es ist im Moment noch nicht möglich, genaue Angaben über die Höhe der Kosten der vorgeschlagenen Massnahmen zur Weiterbildung der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte und der weiteren Funktionäre anzugeben. Die Kosten dürften sich aber bei voller Abgeltung auch der intern entstandenen Kosten im Bereich von CHF 500'000.-- bewegen. Bereits heute fallen jedoch namhafte Kosten für die Weiter- und Fortbildung im öffentlichen Veterinärdienst an, die mit dem neuen Konzept weitgehend wegfallen.

Die Kandidatinnen und Kandidaten sollen sich grundsätzlich an den Weiterbildungskosten beteiligen. Für die Weiterbildung und für die Prüfung wird eine Gebühr erhoben, die sich nach dem Ansatz der Verordnung vom 30. Oktober 1985 über Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET-GebV; SR 916.472) bemisst. Es ist dem Arbeitgeber freigestellt, diese Gebühren ganz oder teilweise zu übernehmen.

In der Verordnung wird vorgeschlagen, dass die verbleibenden Kosten je hälftig vom Bund und den Kantonen getragen werden. Unter den Kantonen sollen die Kosten zu gleichen Teilen auf Grund der Zahl der Bevölkerung und der Zahl der Grossvieheinheiten aufgeteilt werden.

In den geschätzten Kosten sind die Sekundärkosten für den zeitlichen Aufwand zur Absolvierung der Weiterbildung und Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten nicht inbegriffen. Diese Sekundärkosten werden vor allem in der Übergangsphase entstehen und sollen durch organisatorische Massnahmen möglichst aufgefangen werden. So sollen die Lehrgänge modulartig und berufsbegleitend angeboten werden, wodurch die Weiterbildung auf eine längere Periode verteilt werden kann und die Abwesenheit vom Arbeitsplatz weniger ins Gewicht fällt.