Erläuterung Ausbildungsverordnung
Vernehmlassung 2006/5: Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst. Änderung der Tierseuchenverordnung · 6 Seiten
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Äquivalenz mit dem EU-Hygienerecht ist die Beschreibung der Anforderungen an die nichttierärztlichen Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure zwingend.
Damit die intensive Weiter- und Fortbildung vertretbar ist, aber auch um genügend Routine für die anspruchsvolle Aufgabe zu sammeln, sollen die Personen, die im öffentlichen Veterinärdienst tätig sind, eine Anstellung von mindestens 30% haben. Angestrebt werden möglichst vollamtliche Anstellungen insbesondere für die Kantonstierärztin und den Kantonstierarzt. Durch die Kombination von verschiedenen Aufgaben können vollamtliche Stellen im öffentlichen Veterinärdienst interessanter und herausfordernder gestaltet werden.
Das Ausüben von amtlichen Aufgaben bedingt Unabhängigkeit. Weder wirtschaftliche noch persönliche Beziehungen oder Konkurrenzsituationen mit den zu kontrollierenden Betrieben oder Personen dürfen vorhanden sein. Vollamtliche Anstellungen haben den Vorteil, dass Interessenskonflikte weitgehend vermieden werden können. Bei Teilzeitarbeit ist das Prinzip der Unabhängigkeit speziell zu berücksichtigen.
Nichtamtliche Tierärztinnen und nichtamtliche Tierärzte können in Sonderfällen von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierärzten mit einem amtlichen Auftrag betraut werden. Sie können aber nicht gezwungen werden einen Auftrag zu übernehmen. Die Weiter- und Fortbildung ist vom Auftraggeber im Einzelfall zu regeln. „Sonderfälle“ stellen eine Ausnahme dar. Sie können zum Beispiel in bestimmten Regionen mit schwieriger geographischer Lage zur Anwendung kommen. Weitere Abklärungen sind im Sinne der Harmonisierung mit den Ausführungsbestimmungen der EU jedoch notwendig.
Tätigkeiten, wie die Entnahme von Stichproben für die Seuchenüberwachung oder Impfungen, sind nicht im eigentlichen Sinn amtliche Tätigkeiten. Sie stehen jedoch, wenn amtlich angeordnet, unter der Obhut der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes. Diese Dienstleistungen können an jede praktizierende Tierärztin oder jeden praktizierenden Tierarzt delegiert werden, weil hier Interessenskonflikte ausgeschlossen werden können und weil es tierärztliche Handlungen sind, die keine besondere Weiter- oder Fortbildung im Rahmen dieser Verordnung verlangen. Die erwähnten Dienstleistungen gehören deshalb nicht zu den Sonderfällen gemäss Artikel 4 der vorliegenden Verordnung.
Die in der Verordnung aufgeführten Anforderungen gelten auch für Mitarbeitende des Bundesamts für Veterinärwesen (BVET).
2.2 Die Weiterbildungsgänge in Kürze
Grundsätzlich müssen alle Personen im öffentlichen Veterinärdienst ein strukturiertes Weiterbildungsprogramm absolvieren, das mit einer Prüfung abschliesst.
Die Weiterbildung der amtlichen Tierärztinnen und amtlichen Tierärzte besteht aus einem „Lehrgang zur Ausübung der amtstierärztlichen Tätigkeit“. Dieser setzt sich aus einem theoretischen und einem praktischen Block sowie einer Prüfung zusammen. Kandidatinnen und Kandidaten mit abgeschlossenem VPH-Mantelstudium der Vetsuisse Fakultät und Tierärztinnen und Tierärzte, die sich in einem Themenbereich bereits angemessen spezialisiert haben, können vom Besuch des Lehrganges oder des Praktikums ganz oder teilweise befreit zur Prüfung zugelassen werden. Weiter ist die Möglichkeit der Spezialisierung für amtliche Tierärztinnen und Tierärzte in der Verordnung verankert worden.
Die Weiterbildung der amtlichen Fachexpertinnen und amtlichen Fachexperten liegt schwerpunktmässig im Verwaltungsrecht, in der Kontrolltätigkeit und in den spezifischen Betriebskenntnissen. Fachexpertinnen und Fachexperten werden wegen ihres speziellen Fachwissens angestellt und müssen im Fachgebiet nur bedingt weitergebildet werden.