Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/55: Revision der eidgenössischen Zivilstandsverordnung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG) · 7 Seiten

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Anhang (Art. 79)

Ziffer 15.1 wird im Hinblick auf das Inkrafttreten des PartG angepasst; der „Art“ (Eheverhältnis/Kindesverhältnis) der Beziehungsdaten wird die eingetragene Partnerschaft hinzugefügt.

Änderung bisherigen Rechts

Um den neuen Aufgaben im Bereich der Vorbereitung und Beurkundung von eingetragenen Partnerschaften Rechnung zu tragen, muss auch die Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Gebühren im Zivilstandswesen (Gebührenverordnung) angepasst und dabei die Anhänge 1 bis 4 bezüglich der Leistungen verschiedener Behörden entsprechend ergänzt werden. Ausgehend vom Grundsatz der Gleichbehandlung aller Steuerzahler sind die gleichen Gebühren vorgesehen, wie sie auch für Eheschliessungen gelten.

Die Revision der Gebührenverordnung bietet aber auch die Möglichkeit, andere notwendige Korrekturen an dieser Verordnung vorzunehmen. So soll die Zuständigkeit für die Rückgabe von Belegen, die aus den Eheakten genommen wurden, von der kantonalen Aufsichtsbehörde an das Zivilstandsamt übertragen werden. Daher ist die Position 5.3 von Anhang 2 zu löschen und in Anhang 1 eine neue Position unter Ziffer 25 zu eröffnen. Diese Rubrik ist allgemein formuliert, denn die Rückgabe von Belegen kann auch in anderen Zusammenhängen vorkommen (z.B. Kindesanerkennung, Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft usw.). Um einen Übertragungsfehler in der französischen und italienischen Fassung der Verordnung zu korrigieren, ist ausserdem die Position 1 von Anhang 2 anzupassen. Aufgehoben werden zudem die Rubriken 3.1 bis 3.3 von Anhang 4, denn alle Übermittlungen von Dokumenten oder Entscheidungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandwesen werden durch die Tarifposition 3.4 gedeckt, die allgemein formuliert ist.

DFJP / OFJ / OFEC / MO /WYD 12.01.2006