Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/55: Revision der eidgenössischen Zivilstandsverordnung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG) · 7 Seiten
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Erläuterungen zu den Bestimmungen der Zivilstandsverordnung (ZStV), die im Hinblick auf das Inkrafttreten des Partnerschaftsgesetzes (PartG) zu revidieren sind
Allgemeine Bemerkungen zu den Bestimmungen über die eingetragene Partnerschaft
Nach dem Willen des Gesetzgebers (Botschaft des Bundesrates vom 29. November 2002 zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, nachfolgend „Botschaft“, Ziff. 1.7.1 S. 1312) lehnen sich die Bestimmungen über die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft an das Eheschliessungsrecht an. Im Vergleich zu diesem sind die gesetzlichen Bestimmungen im Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz; PartG) aber stark vereinfacht worden. Die Einzelheiten des Verfahrens sind daher in der Zivilstandsverordnung (ZStV) zu regeln, die entsprechend anzupassen ist.
Die Revision der ZStV wird zusammen mit dem PartG in Kraft treten. Der Bundesrat hat das Inkrafttreten dieses Gesetzes, das nicht nur weit reichende Auswirkungen im Zivilstandswesen, sondern auch in anderen Bereichen des Privatrechts (z.B. Erbrecht) und des öffentlichen Rechts (z.B. Ausländerrecht, Sozialversicherungsrecht) hat, auf den 1. Januar 2007 festgesetzt.
Präambel
Als gesetzliche Grundlage der neuen Bestimmungen der Zivilstandsverordnung über die Eintragung der Partnerschaft muss inskünftig auch Artikel 8 PartG erwähnt werden. Die Kompetenz des Bundesrates für die Festlegung der geschuldeten Gebühren ergibt sich aus Artikel 48 ZGB.
Art. 5 Abs. 1
Die Aufgaben der Vertretungen der Schweiz im Ausland müssen im Hinblick auf das Inkrafttreten des PartG ergänzt werden. Ihre Mitarbeit ist notwendig, insbesondere wenn eine Partnerin oder ein Partner im Ausland wohnt. Dagegen können sich Partnerinnen oder Partner mit ausländischer Staatsbürgerschaft und Wohnsitz im Ausland in der Schweiz nicht eintragen lassen (Art. 65a rev. IPRG; dieser Artikel schliesst die Anwendung von Art. 43 Abs. 2 IPRG auf die eingetragene Partnerschaft explizit aus).
Art. 7 Abs. 2
Die Liste der im System Infostar erfassten Daten wird im Hinblick auf das Inkrafttreten des PartG ergänzt.
Art 8 Bst. f und o
Das Partnerschaftsgesetz legt in Artikel 2 Absatz 3 den Zivilstand eingetragener Partnerinnen oder Partner fest: „in eingetragener Partnerschaft“.
Hingegen äussert sich das Gesetz zum Zivilstand nach Auflösung der Partnerschaft nicht. Die Botschaft des Bundesrates enthält aber entsprechende Ausführungen (Ziff. 2.1 S. 1330). Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit sollen jedoch in der Verordnung nicht nur die offiziellen Zivilstandsbezeichnungen nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, sondern sämtliche bestehenden Zivilstandsbezeichnungen aufgeführt werden. Zu unterscheiden