Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/55: Revision der eidgenössischen Zivilstandsverordnung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG) · 7 Seiten

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Art. 62 Abs. 3

Gemäss heutiger Praxis ist die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes von Verlobten in Todesgefahr zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Trauung. Diese Notzuständigkeit wird nun in der Verordnung festgehalten. Eine analoge Bestimmung ist für eingetragene Partnerschaften vorgesehen (Art. 75a Abs. 3 E ZStV).

Art. 64 Abs. 1 Bst. b

Diese Bestimmung wird im Hinblick auf das Inkrafttreten des PartG angepasst. Heiraten können nur Personen, die nicht schon verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, denn die eingetragene Partnerschaft stellt ein zusätzliches Ehehindernis dar (Art. 26 PartG). Als Folge davon müssen Brautleute, deren Daten im Informatiksystem nicht abrufbar sind, jene Dokumente beibringen, die beweisen, dass sie ehefähig sind, somit keine Ehehindernisse vorliegen. Neu gehört dazu auch der Beweis, dass keine eingetragene Partnerschaft besteht. Zudem wird die Bezeichnung „in jedem Fall“, die zu Verwirrung Anlass gegeben hat, gestrichen, weil sie im Widerspruch zur allgemeinen Regelung von Artikel 16 Absatz 4 ZStV steht. Somit müssen die Brautleute keine Dokumente bezüglich Tatsachen beibringen, die im System Infostar bereits erfasst sind.

Art. 65 Abs. 1 Bst. d

Diese Bestimmung wird im Hinblick auf das Inkrafttreten des PartG angepasst. Die Brautleute müssen erklären, dass sie weder verheiratet sind noch in einer eingetragenen Partnerschaft leben, die künftig ein Ehehindernis darstellen wird (siehe dazu den Kommentar zu Art. 64 Abs. 1 E ZStV).

Art. 66 Abs. 2 Bst. d

Diese Bestimmung wird im Hinblick auf das Inkrafttreten des PartG und mit Blick auf das neue Ehehindernis der bestehenden eingetragenen Partnerschaft angepasst (siehe Kommentar zu Art. 64 Abs. 1 E ZStV). Bei dieser Gelegenheit wird die deutsche Bezeichnung „frühere Ehe“, die dem Randtitel von Artikel 96 ZGB entspricht und etwas zweideutig erscheint, durch die genauere Bezeichnung „bestehende Ehe“ ersetzt.

Vorbemerkungen zum neuen Kapitel VIIa über die eingetragene Partnerschaft

Wie schon dargelegt, lehnen sich die Bestimmungen über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft an das Eheschliessungsrecht an. Materiell liegt der Hauptunterschied im Vergleich zur Trauung darin, dass die eingetragene Partnerschaft durch die Beurkundung der übereinstimmenden Willenserklärung beider Partnerinnen oder Partner und nicht durch das Jawort wie bei der Eheschliessung begründet wird.

Im Interesse der Klarheit und zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung wird das Verfahren entsprechend der Anregung der eidgenössischen Kommission für Zivilstandsfragen in einem eigenen neuen Kapitel geregelt. Soweit wie möglich lässt die vorgeschlagene Regelung der Praxis Handlungsspielraum offen, um den örtlichen Gegebenheiten und den Wünschen der beteiligten Personen Rechnung tragen zu können (siehe dazu die Ergebnisse der Arbeitssitzung der Schweizerischen Vereinigung der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten vom 21. Mai 2005, publiziert in ZZW 2005 S. 193 f. und ZZW 2005 S. 280 ff.). Denkbar