Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/55: Revision der eidgenössischen Zivilstandsverordnung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG) · 7 Seiten

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wäre aber auch ein allgemeiner Verweis auf die Bestimmungen über die Vorbereitung der Eheschliessung und die Trauung unter Ausschluss gewisser Vorschriften (insbesondere Art. 73 und 74 ZStV, deren Anwendung durch Art. 65a rev. IPRG ausgeschlossen wird). Diese Lösung hätte jedoch die tägliche Arbeit der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten erschwert, weil mittels Auslegung die Tragweite und die Grenzen der analog anzuwendenden Artikel zu bestimmen wären.

Bewusst wurde darauf verzichtet, ein dem Ehefähigkeitszeugnis nachgebildetes Dokument für die Eintragung einer Partnerschaft im Ausland zu schaffen. Zurzeit ist kein Land bekannt, das von ausländischen Partnerinnen oder Partnern ein solches Dokument verlangt; im Übrigen werden Ehefähigkeitszeugnisse immer weniger benötigt. Bei Bedarf wird es immer möglich sein, mittels einer Eintragungsermächtigung, wie sie innerhalb der Schweiz für die Beurkundung und Eintragung auf einem anderen Zivilstandsamt ausgestellt wird, die Eintragungsfähigkeit zweier Person zu bestätigen, von denen mindestens eine das Schweizerische Bürgerrecht besitzt oder ihren Wohnsitz in der Schweiz hat (Art. 75i Abs. 3 E ZStV). Wohnen beide Partnerinnen oder Partner im Ausland und besitzt mindestens eine oder einer von ihnen das Schweizerische Bürgerrecht, so kann das Zivilstandsamt des Heimatortes einer Partnerin oder eines Partners in Analogie zu Artikel 75 Absatz 2 ZStV eine Eintragungsermächtigung ausstellen.

1. Abschnitt: Vorverfahren Art. 75a

Diese Bestimmung ergänzt Artikel 5 PartG und regelt die Zuständigkeit für die Durchführung des Vorverfahrens zur Eintragung einer Partnerschaft. Grundsätzlich ist die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte am Wohnsitz einer Partnerin oder eines Partners für die Durchführung dieses Verfahrens zuständig. Bei Fehlen eines Wohnsitzes in der Schweiz muss es, wie im Fall einer Eheschliessung (Art. 62), beim Zivilstandsamt eingeleitet werden, bei dem die Beurkundung und Eintragung der Partnerschaft stattfinden soll. Zu beachten ist, dass eine Eintragung der Partnerschaft nur dann möglich ist, wenn mindestens eine Partnerin oder ein Partner das Schweizerische Bürgerrecht besitzt (Art. 65a rev. IPRG, der die Anwendung von Art. 43 Abs. 2 IPRG auf eingetragene Partnerschaften ausschliesst). Bei Todesgefahr ist zudem eine Notzuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthalt vorgesehen. Diese Bestimmung entspricht der heutigen Praxis im Eheschliessungsverfahren, die im Rahmen dieser Revision durch eine entsprechende Ergänzung von Artikel 62 ZStV kodifiziert wird (siehe oben).

Art. 75b

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Artikel 63 ZStV und stellt klar, dass die Formalitäten im Hinblick auf die Eintragung einer Partnerschaft bei Wohnsitz im Ausland durch Vermittlung der zuständigen Vertretung der Schweiz erledigt werden können.

Art. 75c

Diese Bestimmung präzisiert Artikel 5 Absatz 3 PartG und entspricht materiell Artikel 64 E ZStV (siehe oben, Kommentar zu Art. 64); es ist darauf hinzuweisen, dass es keine zu Absatz 3 dieser Bestimmung analoge Regelung gibt, da Artikel 44 Absatz 2 IPRG bei eingetragenen Partnerschaften keine Anwendung findet (Art. 65a rev. IPRG).