Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/55: Revision der eidgenössischen Zivilstandsverordnung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG) · 7 Seiten
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sind drei Gruppen von Zivilständen: ledige Personen, verheiratete oder verheiratet gewesene Personen sowie Personen in eingetragener oder aufgelöster Partnerschaft. Als „ledig“ gelten nur Personen, die nie verheiratet gewesen sind und nie in eingetragener Partnerschaft gelebt haben. Massgebend ist der zuletzt erworbene Personenstand. Dementsprechend lautet der offizielle Personenstand einer geschiedenen Person, die nach der Scheidung in eingetragener Partnerschaft gelebt hat, die ebenfalls gerichtlich aufgelöst worden ist: „gerichtlich aufgelöste Partnerschaft“.
Art. 16 Abs. 6
Analog zum Eheschliessungsverfahren können die Kantone vorsehen, dass die Akten der kantonalen Aufsichtsbehörde vorgelegt werden müssen, wenn es sich um ein Verfahren zur Eintragung einer Partnerschaft handelt, bei dem ein Bezug zum Ausland besteht. Die Botschaft erwähnt diese Möglichkeit ausdrücklich (Ziff. 2.2.2 Art. 6 S. 1332)
Art. 21 Sachüberschrift und Abs. 1bis
Die Verordnung legt in diesem Artikel die Zuständigkeit für die Erfassung von eingetragenen Partnerschaften im Informatiksystem Infostar fest. Entsprechend den allgemeinen Prinzipien erfolgt die Erfassung am Ort des Ereignisses, d.h. dort, wo die Beurkundung stattgefunden hat.
Art. 40 Abs. 1
Um die Aktualität und Vollständigkeit der Register zu gewährleisten (siehe Art. 9 ZGB), wird die Liste der Mitteilungspflichten zuhanden der Gerichte im Hinblick auf das Inkrafttreten des PartG ergänzt.
Art. 51 Sachüberschrift, Einleitungssatz und Bst. c
Da die ausländische Partnerin oder der ausländische Partner eines Flüchtlings einem Ehegatten gleichgestellt ist, müssen die Mitteilungspflichten im Asylrecht im Hinblick auf das Inkrafttreten des PartG ergänzt werden, (Botschaft Ziff. 2.5.3 S. 1351). Das Bundesamt für Flüchtlinge ist auf den 1. Januar 2005 mit dem Bundesamt für Integration und Immigration zu einem neuen Bundesamt für Migration verschmolzen worden; der Adressat der Mitteilung muss entsprechend präzisiert werden.
Art. 57 Abs. 1 und 2 Bst. d
Grundsätzlich sind die Kantone frei, die Publikation von Zivilstandsdaten vorzusehen. Die Bestimmung wird im Hinblick auf das Inkrafttreten des PartG ergänzt. Die Eintragungen von Partnerschaften werden den Trauungen gleichgestellt, so dass sie ebenfalls in der lokalen Presse veröffentlicht werden können. Aus datenschutzrechtlichen Gründen müssen sich die Partnerinnen oder Partner jedoch unter den gleichen Bedingungen wie Brautleute der Veröffentlichung widersetzen können.