Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/55: Revision der eidgenössischen Zivilstandsverordnung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG) · 7 Seiten
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Art. 75d
Diese Bestimmung übernimmt die Regelung von Artikel 65 ZStV und präzisiert dabei Artikel 5 Absatz 3 PartG.
Art. 75e
Diese Bestimmung entspricht Artikel 66 ZStV; sie präzisiert Artikel 6 PartG.
Art. 75f
Diese Bestimmung ist inhaltlich mit Artikel 67 ZStV identisch; allerdings ist das Ergebnis des Vorverfahrens, anders als im Eheschliessungsverfahren, nicht in jedem Fall schriftlich zu eröffnen. Dies ist in der Tat überflüssig, wenn die Partnerinnen oder Partner eine sofortige Eintragung wünschen (Art. 75g E ZStV).
Art. 75g
Im Gegensatz zur Eheschliessung (Art. 68 ZStV) kann die Partnerschaft sofort nach Abschluss des Vorverfahrens beurkundet und eingetragen werden. Der Gesetzgeber hat keine Wartefrist vorgesehen (vgl. Art. 100 ZGB). Dennoch kann das Verfahren nicht auf unbestimmte Zeit hängig bleiben. Daher sieht die Verordnung vor, dass die Eintragung spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorverfahrens erfolgen muss. Es handelt sich dabei um die gleiche Frist, wie sie auch im Eheschliessungsverfahren gilt (Art. 100 ZGB und Art. 68 Abs. 1 ZStV). Anders als in diesem Verfahren ist es infolge der fehlenden gesetzlichen Wartefrist jedoch nicht notwendig, eine Fristverkürzung vorzusehen, wenn eine Partnerin oder ein Partner in Todesgefahr schwebt (Art. 68 Abs. 2). In einem solchen Fall ist eine Notzuständigkeit beim Zivilstandsamt am Aufenthaltsort dieser Person vorgesehen (Art. 75a Abs. 3 E ZStV).
Art. 75h
Diese Bestimmung präzisiert Artikel 5 Absatz 2 PartG und entspricht materiell Artikel 69 ZStV; es ist zu beachten, dass es keine zu Absatz 2 dieser Bestimmung analoge Regelung gibt, weil Artikel 43 Absatz 2 IPRG keine Anwendung findet, wenn es sich um eingetragene Partnerschaften handelt (Art. 65a rev. IPRG).
2. Abschnitt: Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft Art. 75i
Diese Bestimmung regelt den Ort der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft und entspricht Artikel 7 (Ort der Trauung). Grundsätzlich muss die Beurkundung an einem Ort stattfinden, der es erlaubt, den öffentlichen Charakter des Anlasses zu gewährleisten (Art. 7 PartG, Art. 75k E ZStV). Wie im Eheschliessungsverfahren ist es nicht denkbar, die Beurkundung im Freien durchzuführen. Das für Trauungen vorgesehene Lokal erfüllt diese Voraussetzungen und sollte daher in der Regel auch für die Eintragung der Partnerschaften benutzt werden. Die gewählte Formulierung „in geeigneten Räumlichkeiten“ bedeutet gerade nicht, dass ein anderer als der für Trauungen verwendete Saal benutzt werden muss. Im Gegenteil ist schon aus praktischen Überlegungen eine Benutzung der Trauungslokale nur für Eheschliessungen kaum zu rechtfertigen. Ohnehin werden Trauungslokale von den Gemeinden oft auch für andere Zwecke verwendet. Im Übrigen wäre ein Verbot von