Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/55: Revision der eidgenössischen Zivilstandsverordnung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG) · 7 Seiten
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Beurkundungen eingetragener Partnerschaften in den für Trauungen vorgesehenen Lokalen auch unter Diskriminierungsgesichtspunkten fragwürdig. Aber namentlich dann, wenn die Beurkundung der Partnerschaft dem Vorverfahren unmittelbar folgt, kann diese im Einvernehmen mit den Partnerinnen oder Partnern auch an einem anderen Ort durchgeführt werden, solange der öffentliche Charakter der Beurkundung sichergestellt ist (z.B. wenn das Trauungslokal nicht zur Verfügung steht; siehe dazu die Ergebnisse der Arbeitssitzung der schweizerischen Vereinigung der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten vom 21. Mai 2005, publiziert in ZZW 2005 S. 193 sowie ZZW 2005 S. 282). Wie im Eheschliessungsverfahren kann die Partnerschaft ferner an einem anderen Ort beurkundet werden, wenn die Partnerinnen oder Partner nachweisen, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, sich an den vorgesehenen Ort zu begeben.
Art. 75k
Diese Bestimmung präzisiert Artikel 7 PartG über die Form der Beurkundung einer Partnerschaft. Es wird daran erinnert, dass die Beurkundung öffentlich ist. Im Gegensatz zum Eheschliessungsverfahren (Art. 71 ZStV) findet die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft ohne („Solennitäts-„)Zeugen statt. Zudem ist nicht der Austausch des „Jaworts“ konstitutiv, sondern die Beurkundung der übereinstimmenden Willenserklärungen. Absatz 2 konkretisiert, wie die Willenserklärung der Partnerinnen oder Partner beurkundet und die Partnerschaftsurkunde im Anschluss von den Beteiligten unterzeichnet wird. Die eingetragene Partnerschaft ist rechtsgültig begründet, wenn die Partnerinnen oder Partner erklärt haben, eine eingetragene Partnerschaft eingehen zu wollen, und sie die Partnerschaftsurkunde unterzeichnet haben. Wenn die Erklärungen nicht übereinstimmen oder eine Partnerin oder ein Partner sich weigert zu unterzeichnen, gilt die eingetragene Partnerschaft nicht als rechtsgültig begründet. Vorbehalten bleibt der Fall, dass eine Partnerin oder ein Partner sich ausser Stande sieht zu unterzeichnen, zum Beispiel bei einer körperlichen Behinderung (Art. 18 Abs. 2 ZStV). Wenn die eingetragene Partnerschaft begründet ist, wird sie im Informatiksystem Infostar eingetragen (Beweisfunktion).
Art. 75l
Diese Bestimmung entspricht Artikel 72 ZStV, wobei es keine zu Absatz 2 analoge Regelung gibt, welche die Trauung mehrerer Paare zur gleichen Zeit ermöglicht, wenn alle Verlobten damit einverstanden sind. Diese Regelung hat ohnehin eher anekdotischen Charakter und soll verhindern, dass die Verlobten namentlich in Gebieten, in denen Hochzeiten dieser Art eine gewisse Tradition haben, gezwungen werden, sich gleichzeitig mit anderen Paaren trauen zu lassen. Zudem stattet Artikel 75l die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten wie im Eheschliessungsverfahren mit disziplinarischen Befugnissen aus. Somit kann sie oder er, ungeachtet des Umstandes, dass die Beurkundung öffentlich ist, die Zahl der teilnehmenden Personen aus Ordnungsgründen beschränken und Personen, die stören, ausschliessen (siehe Botschaft Ziff. 2.2.2 S. 1333).
Art. 84 Abs. 3 Bst. a
Diese Bestimmung wird im Hinblick auf das Inkrafttreten des PartG angepasst. Die Weisungsbefugnis des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen wird folgerichtig um die Vorbereitung und Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft erweitert.