Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/63: Zweite Anhörung: Änderung der Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 29. Mai 1996 (Betäubungsmittelverordnung, BetmV) · 8 Seiten

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Absatz 3 hält fest, dass die Kantone Anfang Jahr dem Institut die Anzahl der ausgestellten Bescheinigungen des vergangenen Jahres melden. Dies ermöglicht einerseits einen Überblick über die Zahl der erteilten Bescheinigungen und andererseits erleichtert es die internationale Auskunftspflicht von Swissmedic gemäss Absatz 1.

4. Notfallausrüstung (Artikel 40c)

Dieser Artikel erfährt keine Veränderung, er entspricht dem bisherigen Artikel 40a BetmV. Er erhält lediglich eine neue Artikelnummerierung.

5. Ausnahmen (Artikel 4)

Artikel 4 BetmV regelt die Ausnahmen von den für Betäubungsmittel vorgesehenen Beschränkungen. Aufgrund der Neustrukturierung der Regelung über die kranken Reisenden (Artikel 40 - 40b BetmV) muss Art. 4 BetmV redaktionell angepasst werden. Inhaltlich ändert sich dadurch gegenüber dem bisherigen Recht nichts.