Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/63: Zweite Anhörung: Änderung der Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 29. Mai 1996 (Betäubungsmittelverordnung, BetmV) · 8 Seiten

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(BetmV-Swissmedic; SR 812.121.2) aufgeführt.

2. Ausfuhr durch kranke Reisende (Art. 40a)

Absatz 1 behält die bisherige Regelung (Art. 40 Abs. 2 BetmV) unverändert bei. Danach können kranke Reisende die zu ihrer Behandlung während maximal einem Monat notwendigen Betäubungsmittel bewilligungsfrei ausführen, sofern dies das Bestimmungsland erlaubt. Absatz 1 gilt wie bisher generell, d.h. unabhängig davon, in welches Land die Betäubungsmittel konkret ausgeführt werden.

Für den Fall, dass die Betäubungsmittel in einen anderen Schengen-Staat ausgeführt werden, enthalten die Absätze 2-6 neu einige ergänzende Regelungen.

Gemäss Absatz 2 können Patienten, die in einen anderen Schengen-Staat reisen, von ihrem behandelnden Arzt eine besondere Bescheinigung verlangen, welche die zum Nachweis der Behandlung erforderlichen Informationen enthält. Eine rechtliche Verpflichtung des Patienten, eine Bescheinigung einzuholen, besteht nicht. Die kranken Reisenden sollen für den Fall, dass sie ohne Bescheinigung ins Ausland reisen, in der Schweiz nicht strafrechtlich verfolgt werden (vgl. Art. 19 ff. BetmG). Dies ist auch nicht nötig, will doch Schengen lediglich sicherstellen, dass kranke Reisende eine Bescheinigung erhalten können, um die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln ins Schengen-Ausland zu erleichtern.

Nachdem der behandelnde Arzt die Abschnitte A bis C der Bescheinigung ausgefüllt hat, wenden sich die kranken Reisenden wie üblich an einen Apotheker, der die verschriebenen Medikamente gestützt auf das ärztliche Rezept abgibt. Der Apotheker beglaubigt die ihm vorgelegte Bescheinigung (Ergänzung des Abschnitts D des Formulars) und stellt der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Behandlung stattgefunden hat, eine Kopie der beglaubigten Bescheinigung zu (Absatz 3). Die Kopie soll möglichst schnell der kantonalen Behörde weitergeleitet werden, da allfällige Anfragen von ausländischen Behörden sicher in der dem Arztbesuch nachfolgenden Zeit stattfinden werden, wenn der Patient sich mit den Betäubungsmitteln und dem beglaubigten Formular im Ausland aufhält. Dem Apotheker entstehen mit Blick auf die Beglaubigung keine neuen Sorgfaltspflichten. Er prüft nicht mehr, als er bei der Herausgabe eines ärztlich verschriebenen Betäubungsmittels ohnehin tun muss (z.B. ob die verschriebene Menge der üblichen Dosierung entspricht).

Für den Fall, dass der behandelnde Arzt nach kantonalem Recht zur Selbstdispensation befugt ist und die Betäubungsmittel selber abgibt, enthält Absatz 4 eine Ausnahmeregelung. In dieser Konstellation erübrigt sich für den Patienten der Gang in die Apotheke. Die Beglaubigung durch den Apotheker entfällt. Der selbst dispensierende Arzt füllt das Bescheinigungsformular vollständig aus (Abschnitte A bis D) und übermittelt der zuständigen kantonalen Behörde hiervon eine Kopie. Diese Sonderregelung, wonach Ausstellung und Beglaubigung der Bescheinigung durch den Arzt erfolgen, rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass die zur Selbstdispensation befugten Ärzte einer kantonalen Bewilligung bedürfen und damit in einem besonderen Aufsichtsverhältnis zu den kantonalen Behörden stehen. Die Regelung der Medikamentenabgabe liegt in der Schweiz in der Kompetenz der Kantone. Die Kantone bestimmen, unter welchen Voraussetzungen neben Apotheken auch Ärzte und Ärztinnen in ihrer Praxis Medikamente abgeben dürfen.

Absatz 5 und 6 Formulare: das offizielle Formular, welches für die Zwecke der Bescheinigung verwendet werden muss, wird von Swissmedic auf dem Internet (zusammen mit einer Wegleitung) zur Verfügung gestellt, so dass der behandelnde Arzt dieses im Bedarfsfall direkt ausfüllen und dem Patienten mitgeben kann. Das Formular (Vorderseite) ist in der jeweiligen Landessprache auszustellen, so dass es in der Schweiz voraussichtlich in den Sprachen Deutsch, Französisch und Italienisch vorliegen wird; die Rückseite enthält gemäss Schengen-Vorgabe die Übersetzung auf Englisch und – so-