Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/63: Zweite Anhörung: Änderung der Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 29. Mai 1996 (Betäubungsmittelverordnung, BetmV) · 8 Seiten

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Beilage1:

Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), Artikel 75

Artikel 75

(1) Im Reiseverkehr in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien oder innerhalb desselben dürfen Personen, die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung benötigten Betäubungsmittel mit sich führen,

wenn sie eine von einer zuständigen Behörde ihres Aufenthaltsstaates ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung bei einer Kontrolle vorweisen.

(2) Die Form und der Inhalt der Bescheinigung nach Absatz 1, soweit sie von einer der Vertragsparteien ausgestellt wird, insbesondere die Angaben bezüglich der Art, der Menge und der Reisedauer werden von dem Exekutivausschuß festgelegt.

(3) Die Vertragsparteien unterrichten sich darüber, welche Behörden für die Ausstellung oder Beglaubigung der Bescheinigung nach Absatz 2 zuständig sind.

Beilage 2:

Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 bezüglich der Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/oder psychotropen Stoffen im Rahmen einer ärztlichen Behandlung — Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SCH-Com-ex (94) 28 rev.)

1. Die Bescheinigung (Anlage 1) wurde gemäß Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens in der vorliegenden Form vereinbart. Sie wird in den Mitgliedstaaten einheitlich verwendet und in der jeweiligen Landessprache ausgestellt. Die Übersetzung der vorgedruckten Inhalte in Englisch und Französisch ist auf der Rückseite der Bescheinigung angegeben.

2. Die Bescheinigung wird für im eigenen Staat ansässige Personen ausgestellt, die in einen anderen Mitgliedstaat des Schengener Abkommens reisen wollen und die aufgrund einer ärztlichen Verschreibung während dieser Zeit Betäubungsmittel benötigen. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt maximal 30 Tage.

3. Die Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer ärztlichen Verschreibung ausgestellt oder beglaubigt. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Eine Kopie der Bescheinigung verbleibt in der zuständigen Behörde.

4. Der Arzt darf für den Reisebedarf Betäubungsmittel für bis zu 30 Tage verschreiben. Die Reisedauer kann diesen Zeitraum unterschreiten.

5. Von den Mitgliedstaaten wurde zur Klärung auftretender Fragen je eine zentrale Stelle benannt (Anlage 2). Diese Stelle ist nur in Belgien, Luxemburg und den Niederlanden mit den für die Ausstellung bzw. Beglaubigung der Bescheinigung zuständigen Behörden identisch.