Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/63: Zweite Anhörung: Änderung der Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 29. Mai 1996 (Betäubungsmittelverordnung, BetmV) · 8 Seiten

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weit erforderlich - Französisch. Werden zwei oder mehr verschiedene Betäubungsmittel verschrieben, muss pro Betäubungsmittel ein Formular verwendet werden (Absatz 5). In einigen Fällen kann es vorkommen, dass einem Patienten gleichzeitig zwei oder mehr Arzneiformen (zum Beispiel Tabletten und Tropfen) oder zwei unterschiedliche Dosierungen eines einzigen Betäubungsmittels verschrieben, werden. In diesem Fall kann nur ein Formular verwendet werden, weil es um dasselbe Betäubungsmittel geht. Für Betäubungsmittel, die in kleinen Mengen ohne ärztliches Rezept erhältlich sind (Art. 3 Bst. c BetmV) ist keine Bescheinigung erforderlich, was Absatz 5 ausdrücklich klar stellt.

Gemäss Absatz 7 ist eine Mitnahme von verbotenen Betäubungsmitteln nach Artikel 8 BetmG ins Ausland, wie dies im Grundsatz auch bisher der Fall war, nicht vorgesehen.

Was die Abrechnung des Ausfüllens des Formulars durch den Arzt/Apotheker betrifft, so kann dies als Teil der ärztlichen Konsultation in Rechnung gestellt werden5.

3. Auskunftserteilung (Art. 40b)

Absatz 1: Nach dem Beschluss des Schengener-Exekutivausschusses (vgl. Beilage 2) sind die Schengen-Staaten aufgerufen, zur Klärung auftretender Fragen im Zusammenhang mit den Bescheinigungen eine zentrale Stelle zu benennen. Entsprechend sieht Artikel 40b Absatz 1 vor, dass Swissmedic als internationale Auskunftsstelle zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln im Reisendenverkehr zuständig ist. Denkbar sind etwa Anfragen ausländischer Stellen über die für die Beglaubigung der Bescheinigungen zuständigen Stellen oder ein Nachsuchen um statistische Angaben. Es handelt sich hier also um eine zentrale Auskunftsstelle, die nicht im Detail über die einzelnen Patienten im Bild sein muss, sondern vielmehr allgemeine Auskünfte auf Anfragen aus dem Ausland geben kann.

Absatz 2: Das Institut kann im Einzelfall Anfragen ausländischer Behörden an die zuständige kantonale Stelle weiterleiten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die zuständige kantonale Stelle besser über Anfragen im Zusammenhang mit einer konkreten Bescheinigung Auskunft geben kann als das Institut. Aus diesem Grund (zur Beantwortung allfälliger Auskunftsbegehren) sowie zum Zweck der üblichen Aufsicht über die Betäubungsmittel abgebenden Medizinalpersonen soll die zuständige kantonale Stelle denn auch jeweils eine Kopie der beglaubigten Bescheinigung erhalten. In anderen Schengen-Staaten wird die Auskunftserteilung im konkreten Einzelfall ebenfalls dezentral gehandhabt. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderlichen Auskünfte, z.B. auf die Frage, ob der in der Bescheinigung erwähnte Arzt zugelassen ist. Da mit der Erfüllung der Auskunftspflicht an ausländische Stellen auch eine Bekanntgabe von Personendaten einhergeht, sind die zuständigen kantonalen Stellen gehalten, die Erfordernisse des Datenschutzes zu beachten. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Art. 18a-18e BetmG6, welche spezifische Datenschutzerfordernisse (z.B. ein Auskunftsrecht der Betroffenen) enthalten. Mit Bezug auf die dort ebenfalls geregelte Informationspflicht der datenverarbeitenden Behörden ist zu präzisieren, dass die jeweilige Information bereits anlässlich der Ausstellung der Bescheinigungen erfolgen kann und soll. Vorgesehen ist, die notwendigen Hinweise in die Wegleitung zu Handen des Patienten aufzunehmen.

5 Gemäss der entsprechenden TARMED Kapitelinterpretation (KI-00.06.5) sind formalisierte und nichtformalisierte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, Mitteilungen an Patienten sowie alle weiteren sog. kleinen formalisierten und nichtformalisierten Berichte (bis 10 Zeilen Text auf einer A4-Seite) Bestandteil von 'Allgemeine Grundleistungen'. Da die Apotheker gemäss Apothekertarif für jedes rezeptpflichtige Medikament eine sogenannte Apothekerpauschale (Fr. 4.30) in Rechnung stellen können sowie einmal pro Trimester eine "Patientenpauschale" für das Führen des Pateintendossiers (Fr. 9.20), ist keine weitergehende Vergütung für die Beglaubigung vorgesehen. 6 vgl. Beilage 3