Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/63: Zweite Anhörung: Änderung der Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 29. Mai 1996 (Betäubungsmittelverordnung, BetmV) · 8 Seiten
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ausgestellt (Abschnitte A bis C des Formulars). Der Patient holt das verschriebene Betäubungsmittel sodann wie bisher gestützt auf das ärztliche Rezept in der Apotheke ab. Gleichzeitig unterbreitet er dem Apotheker die Bescheinigung zur Beglaubigung (Abschnitt D des Formulars). Der Apotheker übermittelt schliesslich der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Behandlung stattgefunden hat, eine Kopie der beglaubigten Bescheinigung.
– Für den Fall, dass der behandelnde Arzt zur Selbstdispensation befugt ist und die verschriebenen
Betäubungsmittel selber abgibt, erübrigt sich der Gang zum Apotheker. Entsprechend füllt der behandelnde Arzt das Bescheinigungsformular gleich selber aus (Abschnitte A bis D des Formulars), händigt es dann dem Patienten aus und stellt der zuständigen kantonalen Behörde eine Kopie der vollständig ausgefüllten Bescheinigung zu.
Dieses neue Verfahren hat zum einen den Vorteil, dass es den Patientenweg erheblich vereinfacht, da die Beglaubigung direkt durch die Medizinalperson erfolgt, welche die Medikamente abgibt. Zum anderen entsteht den kantonalen Stellen im Vergleich zum ursprünglichen Modell ein geringerer Mehraufwand. Die Aufgabe der zuständigen kantonalen Behörde beschränkt sich neben einer allfälligen Auskunftserteilung im Einzelfall auf die übliche Aufsicht über die Medizinalpersonen. Schliesslich bleibt auch der Aufwand, der für die Ärzte und Apotheker durch die Ausstellung und Beglaubigung entsteht, ebenfalls vertretbar. So entstehen etwa für die beglaubigenden Apotheker insbesondere keine erhöhten Sorgfaltspflichten, da ihnen im Hinblick auf die Abgabe von Medikamenten ohnehin bereits die summarische Prüfung obliegt, ob sich Menge und Dosierung der verschriebenen Betäubungsmittel „im Rahmen des Üblichen“ bewegen.
Wie bereits beim ursprünglichen Umsetzungsvorschlag, wird auf eine Ausdehnung des Bescheinigungs-Systems auf Staaten, die nicht durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, bewusst verzichtet, insbesondere da für diese Staaten keine Anerkennungspflicht für die Bescheinigung besteht und deshalb zu bezweifeln ist, ob eine Bescheinigung den Patienten bei Reisen in Nicht-Schengen-Staaten auch tatsächlich dient.
III. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN
Aufgrund der neu einzuführenden Schengen-Vorgaben wird die Regelung über die kranken Reisenden (bisheriger Art. 40 BetmV) in drei Artikel aufgegliedert (je eine Bestimmung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln, zur Ausfuhr sowie zur Auskunftserteilung durch die Behörden; Art. 40, 40a und 40b BetmV). Aufgrund dieser Neustrukturierung erfährt überdies Art. 4 BetmV eine (allerdings rein redaktionelle) Anpassung.
1. Einfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende (Art 40)
Der neue Artikel 40 regelt die Einfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende und entspricht materiell der bisher geltenden Regelung (Artikel 40 Absätze 1 und 3 BetmV): Gemäss Absatz 1 können kranke Reisende für eine Höchstdauer von einem Monat die zu ihrer Behandlung benötigten Betäubungsmittel ohne Einfuhrbewilligung in die Schweiz einführen. Für Aufenthalte, die länger als einen Monat dauern, haben sich die Patienten an einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt zu wenden, der ihnen ein Rezept für die zur Behandlung notwendigen Betäubungsmittel ausstellt.
Gemäss Absatz 2 sind von der Regelung des Absatz 1 – wie bisher – die so genannt verbotenen Stoffe im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 BetmG ausgenommen. Diese Stoffe sind in Anhang d der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe