Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/66: Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität · 13 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Spezialfall 2: Hybridanlagen (Art. 4 Abs. 3)

Bei Anlagen, die mehr als einen Energieträger zur Produktion der Elektrizität einsetzen, gilt eine Bilanzierungspflicht, damit die entsprechenden Herkunftsnachweise im Verhältnis der eingesetzten Energieträger ausgestellt werden können.

Spezialfall 3: Grenzkraftwerke (nicht auf Stufe Verordnung geregelt)

Da nur für Elektrizität, die in der Schweiz produziert wurde, nach der vorliegenden UVEK-Verordnung Herkunftsnachweise ausgestellt werden können, gilt für Grenzkraftwerke grundsätzlich das Territorialprinzip. Dies bedeutet, dass lediglich der Strom, welcher gemäss Staatsvertrag bzw. Konzession als Schweizer Strom rechtlich definiert wurde, als in der Schweiz produziert betrachtet werden kann.

11. Ausstellerin (Art. 5)

3 Die Ausstellerin muss nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sein.

Primäre Aufgaben der Ausstellerin sind das Erfassen und Ausstellen der HKN sowie die

Bewirtschaftung der Daten inkl. das Führen der dazu notwendigen Datenbank. Ausserdem überprüft die Ausstellerin periodisch die übermittelten Anlagen- und Produktionsdaten (Art. 3 und 4).

Datenbank und Überwachung der Weitergabe

Das Führen einer elektronischen Datenbank durch die Ausstellerin wird zwingend vorgeschrieben (Art. 5 Abs. 2), da nur ein zentrales Register in Form einer Datenbank Doppelerfassungen, -zählungen und -verwendungen von HKN ausschliessen kann, was ein zentrales Ziel des HKN-Systems darstellt. Sollten sich mehrere Stellen als Ausstellerin akkreditieren lassen wollen, haben sich diese zu koordinieren und sicherzustellen, dass für die gleichen Elektrizitätsmengen nicht mehrfach Herkunftsnachweise ausgestellt werden (Art. 5 Abs. 5).