Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/66: Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität · 13 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

13. Inkrafttreten (Art. 7)

Die Verordnung soll noch im laufenden Jahr (Dezember) in Kraft treten, damit eine rückwirkende Aus- stellung von rechtskräftigen Herkunftsnachweisen für im Kalenderjahr 2006 produzierte Elektrizität ermöglicht werden kann. Ohne diese Herkunftsnachweise ist eine Anerkennung der im Jahr 2006 nach Italien gelieferten Elektrizität aus schweizerischer Wasserkraft unwahrscheinlich, was ein nicht unerheblicher wirtschaftlicher Schaden mit sich bringen könnte.