Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/66: Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität · 13 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Bei Einhaltung der Minimalanforderungen gemäss Art. 5 der genannten Richtlinie sind die EU-

Mitgliedsländer verpflichtet, die jeweiligen Herkunftsnachweise gegenseitig anzuerkennen. Dies gilt auch für EWR-Ländern, da diese die genannte Richtlinie in nationales Recht umsetzen müssen, nicht jedoch unmittelbar für Drittstaaten wie z.B. die Schweiz. Im Falle der Schweiz ist die Anerkennung der Herkunftsnachweise bilateral mit der EU resp. den EU-Mitgliedsstaaten auszuhandeln. Der Bundesrat hat Mitte Mai 2006 ein Verhandlungsmandat für ein Abkommen Schweiz – EU im Strombereich verabschiedet, in welchem unter anderem auch die gegenseitige Anerkennung von Herkunftsnachweisen geregelt werden soll.

In der nachfolgenden Tabelle ist der Stand (per September 2005) der Umsetzung der HKN in den 25 EU-Mitgliedsstaaten dargestellt. Die untenstehend dargestellten Informationen stützen sich auf den

1

offiziellen Bericht der EU-Kommission und sind in die folgenden drei Hauptaspekte unterteilt:

Rechtsgrundlage: Stand der gesetzgeberischen Arbeiten (Verabschiedet/In Arbeit).

Ausgabestelle: Zentrale Qualitätsstelle, welche mit der Ausgabe der Herkunftsnachweise betraut ist. System: Stand des Herkunftsnachweissystems (In Arbeit/Operativ).

Rechtsgrundlage Ausgabestelle System

Belgien Verabschiedet Regulator Operativ

Dänemark Verabschiedet Übertragungsnetzbetreiber Operativ

Deutschland Verabschiedet EMAS2-Auditoren Operativ

Finnland Verabschiedet Übertragungsnetzbetreiber Operativ

1

COM(2005) 627 final: Communication from the Commission, The support of electricity from

renewable energy sources, 07.12.2005, S. 48/49.

2

EMAS: Environmental Management and Audit Scheme (vgl. EU-Verordnung Nr. 1863/93)