Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/66: Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität · 13 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Teil II: Erläuterungen

7. Gegenstand (Art. 1)

Mit dieser Verordnung legt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Einzelheiten des Nachweises der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität (Herkunftsnachweis) sowie die Anforderungen an das Prüfverfahren fest.

8. Herkunftsnachweis (Art. 2)

Herkunftsnachweise können von Stromproduzenten, welche Elektrizität ins Netz einspeisen (Produzent), bei einer für diesen Fachbereich akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle (Ausstellerin, vgl. auch Erläuterungen zu Art. 5) beantragt werden.

Die Herkunftsnachweise stellen im Prinzip ein elektronisch erfasstes „Bündel von Informationen“ dar. Folgende Informationen werden mit dem Herkunftsnachweis erfasst bzw. vermittelt:

Die im Produktionszeitraum (min. Kalendermonat; max. Kalenderjahr) produzierte Elektrizitätsmenge (in kWh) sowie die Energieträger, welcher zur Produktion der dem Herkunftsnachweis

zugrunde liegenden Elektrizität eingesetzt wurden (Art. 2 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 3 Bst. a - c). Für die Bezeichnung der Energieträger wird auf Anhang 4 der EnV verwiesen. Damit wird sichergestellt, dass sowohl für die Stromkennzeichnung wie auch für die Herkunftsnachweise die gleichen Begriffe verwendet werden. Da Schweizer Herkunftsnachweise nur für in der Schweiz produzierte Elektrizität ausgestellt werden können, sind Energieträger, welche in der Schweiz nicht zur Elektrizitätsproduktion verwendet werden (z.B. „Wellen- und Gezeitenenergie“), nicht erwähnt.

Identifikation der Produktionsanlage, aus welcher die massgebende Elektrizität stammt. Ziel dieser Angaben ist die eindeutige Identifikation der Anlage (Art. 2 Abs. 3 Bst. d).

Technische Daten der Produktionsanlage, welche auch in Art. 5 der EU Richtlinie 2001/77/EG verlangt werden (installierte elektrische Leistung sowie für Wasserkraftwerke auch die Bruttoleistung, da sich das Energiegesetz bei der Leistungsgrenze der Wasserkraftwerke auf die im Wasserrechtsgesetz definierte Bruttoleistung stützt). Zudem soll auch die genaue Betriebsart der Produktionsanlage erfasst werden (wie z.B. Hybridkraftwerk oder Speicherkraftwerk mit Pumpbetrieb). Schliesslich sollen auch Informationen erfasst werden, die nach heutigem Wissen relevant für die Anerkennung der HKN im Ausland sind (wie z.B. Unterscheidung Lauf- oder Speicherkraftwerk für das aktuelle Fördersystem in Italien) (Art. 2 Abs. 3 Bst. e).

Identifikation der Messstelle, an welcher die zugrunde liegende Elektrizitätsproduktion ins Netz eingespiesen wird (Art. 3 Abs. 3 Bst. f). Ziel dieser Angaben ist die eindeutige Beschreibung der Messstelle.

Die im entsprechenden Produktionszeitraum produzierten Elektrizitätsmengen bilden die Basis für die Produktionsdaten (Art. 4). Als Anlagedaten (Art. 3) werden die Daten der Produktionsanlage und der Messstelle sowie die Angaben des eingesetzten Energieträgers bezeichnet.

HKN können als „Träger“ für weitere Informationen dienen, welche über die genannten, vorgeschriebenen Basisinformationen hinausgehen. Voraussetzung ist eine Datenbanklösung, welche Zusatzin-