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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Öko-Qualitätsverordnung Anhörung

Art. 20 Weisungen technischer Art zum Anhang 1

Für die Ermittlung der biologischen Qualität der extensiv und der wenig intensiv genutzten Wiesen, der Streueflächen, der extensiv genutzten Weiden und Waldweiden (Wytweiden und Selven), der Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und der Hochstamm-Feldobstbäume gelten die vom BLW unter Beizug des BAFU herausgegebenen Weisungen für die Anerkennung der kantonalen Anforderungen als Mindestanforderungen. Diese enthalten insbesondere:

a. die Methodik zur Beurteilung der Flächen;

b. Listen von Indikator-Pflanzenarten zum Nachweis der biologischen Qualität;

c. Listen von Strukturelementen zum Nachweis der biologischen Qualität

Art. 21a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Für Flächen nach Artikel 3, die bis zum Stichtag im Jahr 2007 angemeldet wurden, und für regionale Vernetzungsprojekte nach Artikel 4, die bis Ende 2007 vom Kanton genehmigt wurden, gelten während der laufenden Verpflichtungsdauer die bisherigen Anforderungen der Anhänge 1 und 2. Der Kanton kann eine kürzere Übergangsfrist festlegen.

II

Die Anhänge 1 und 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

... November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz