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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Öko-Qualitätsverordnung Anhörung
Anhang 2 (Art. 4)
Mindestanforderungen an die Vernetzung
1 Mindestanforderungen an die Vernetzung
1.1 Ausgangszustand
Ein abgegrenztes Gebiet wird definiert und auf einem Plan dargestellt. Dieser zeigt den Ausgangszustand der einzelnen Landschaftselemente auf. Im Plan sind
mindestens folgende Elemente aufgeführt:
- landwirtschaftliche Nutzfläche (LN);
- ökologische Ausgleichsflächen (inkl. biologischer Qualität) (öAF);
- in den Inventaren des Bundes und Kantons aufgeführte Objekte;
- bedeutende ökologische Lebensräume innerhalb und ausserhalb der
landwirtschaftlichen Nutzfläche;
- Sömmerungsgebiet, Wald, Gewässerschutzzonen, Bauzonen.
Der Ausgangszustand wird beschrieben.
1.2 Definition der Ziele
Die Ziele im Hinblick auf die Förderung der botanischen und faunistischen Vielfalt sind zu definieren. Sie basieren auf publizierten nationalen, regionalen oder lokalen Inventaren, wissenschaftlichen Grundlagen, Zielvorstellungen oder Leitbildern. Sie berücksichtigen das spezifische Entwicklungspotenzial für Flora und Fauna des bezeichneten Gebietes.
In den Zielen müssen folgende Angaben enthalten sein:
a. Ziel- und Leitarten sind zu definieren. Zielarten sind Arten, die gefährdet sind und für die das Projektgebiet eine besondere Verantwortung trägt. Das Ziel ist die Erhaltung und Förderung dieser Arten. Leitarten sind Arten, die für das Projektgebiet charakteristisch sind. Das Ziel ist die Erhaltung der naturräumlichen Lebensbedingungen für diese Arten. Wenn im Perimeter Zielarten vorkommen, müssen diese berücksichtigt werden. Die Auswahl und das effektive und potenzielle Vorkommen der Ziel- und Leitarten muss durch Feldbegehungen überprüft werden.
b. Wirkungsziele sind zu definieren. Sie orientieren über die angestrebte Wirkung im Hinblick auf die definierten Ziel- und Leitarten.
c. Quantitative Umsetzungsziele sind zu definieren. Der Typ der zu fördernden ökologischen Ausgleichsfläche, ihre minimale Quantität sowie ihre Lage müssen festgelegt werden. Im Talgebiet und in den Bergzonen I und II muss für die erste 6-jährige Vernetzungsperiode ein Zielwert von mindestens 5% der LN als wertvolle öAF angestrebt werden. Für die weiteren Vernetzungsperioden muss ein Zielwert von 10 – 15% öAF der LN, wovon