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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Öko-Qualitätsverordnung Anhörung

3 Hecken, Feld- und Ufergehölze

3.1 Mindestanforderungen an die Qualität

a. Die Breite der Hecke oder des Feld- oder Ufergehölzes exklusive Krautsaum

beträgt mindestens 2 m.

b. Die Hecke oder das Feld- oder Ufergehölz weist nur einheimische Strauch-

und Baumarten auf.

c. Die Hecke oder das Feld- oder Ufergehölz weist durchschnittlich mindes-

tens 5 verschiedene Strauch- und Baumarten pro 10 Laufmeter auf.

d. Mindestens 20 Prozent der Strauchschicht besteht aus dornentragenden

Sträuchern, oder die Hecke oder das Feld- oder Ufergehölz weist mindestens einen landschaftstypischen Baum pro 30 Laufmeter auf. Der Umfang des Stammes muss auf 1,5 m Höhe mindestens 170 cm betragen.

3.2 Bewirtschaftungsvorschriften

a. 20-40 Prozent der Sträucher werden alle 5-8 Jahre abschnittsweise und se-

lektiv gepflegt oder im Fall von schnellwachsenden Arten auf den Stock gesetzt.

b. Der Krautsaum darf jährlich maximal einmal genutzt werden. Die erste

Hälfte des Krautsaums darf frühestens nach den in Artikel 45 Absatz 2 oder 3 DZV3 bestimmten Terminen genutzt werden. Die zweite Hälfte darf frühestens 6 Wochen nach der ersten Hälfte genutzt werden.

4 Hochstamm-Feldobstbäume

4.1 Mindestanforderungen an die Qualität

a. Die Mindestfläche des Obstgartens beträgt 20 Aren und er enthält mindes-

tens 20 Hochstamm-Feldobstbäume.

b. Die Baumdichte beträgt mindestens 30, maximal 120 Hochstamm-

Feldobstbäume pro Hektare. Die Distanz zwischen den einzelnen Bäumen beträgt maximal 30 m.

c. Der Hochstamm-Obstgarten ist entweder im Unternutzen oder in einer Dis-

tanz von maximal 50 m mit einer weiteren ökologischen Ausgleichsfläche (Zurechnungsfläche) örtlich kombiniert. Wenn nicht anders mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz vereinbart, gelten als Zurechnungsflächen zum Obstgarten:

– extensiv genutzte Wiesen

– wenig intensiv genutzte Wiesen mit Qualitätsbeiträgen nach Artikel 3;

– Streueflächen;

3 SR 910.13