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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Öko-Qualitätsverordnung Anhörung
Anhang 1 (Art. 3)
Biologische Qualität: Mindestanforderungen an die Qualität, an die Qualitätsbeurteilung und an die Bewirtschaftung
1 Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen und Streueflächen
1.1 Mindestanforderungen an die Qualität
Die Parzelle weist die zur Erreichung der Mindestqualität notwendigen Indikator-Pflanzenarten auf.
1.2 Qualitätsbeurteilung
a. Die Kontrollperson nimmt die Prüfung, wenn immer möglich, im Beisein des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin vor.
b. Die biologische Qualität wird gemäss den vom BLW bewilligten Anforderungen ermittelt.
c. In einem Übersichtsplan 1:5000 oder 1:10000 sind die Teilflächen mit und ohne Mindestqualität festzuhalten. Die vorkommenden qualitätszeigenden Arten sind für jede Testfläche zu protokollieren. Der Flächenanteil mit Qualität an der Parzelle ist abzuschätzen.
1.3 Bewirtschaftungsvorschriften
Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle für Naturschutz gegüllt werden.
2 Extensiv genutzte Weiden, Waldweiden (Wytweiden und Selven) und Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt
2.1 Mindestanforderungen an die Qualität
Die Parzelle weist die zur Erreichung der Mindestqualität notwendigen Indikator-Pflanzenarten oder Strukturen auf.
2.2 Qualitätsbeurteilung
a. Die Kontrollperson nimmt die Prüfung, wenn immer möglich, im Beisein des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin vor.
b. Die biologische Qualität wird gemäss den vom BLW bewilligten Anforderungen ermittelt.
c. In einem Übersichtsplan 1:5000 oder 1:10000 sind die Teilflächen mit und ohne Mindestqualität festzuhalten. Die vorkommenden qualitätszeigenden Arten und die Strukturen sind zu protokollieren. Der Flächenanteil mit Qualität an der Parzelle ist abzuschätzen.