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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Öko-Qualitätsverordnung Anhörung
mindestens 50% der öAF biologisch wertvoll sein müssen, vorgegeben werden. Als wertvoll gelten ökologische Ausgleichsflächen, die:
• die biologischen Qualitätskriterien erfüllen;
• als Buntbrache, Ackerschonstreifen oder Saum auf Ackerland
bewirtschaftet werden; oder
• gemäss den Lebensraumansprüchen der ausgewählten Arten
bewirtschaftet werden.
d. Qualitative Umsetzungsziele (Massnahmen) sind zu definieren. Wenn die ausgewählten Ziel- und Leitarten Lebensraumansprüche aufweisen, die mit den Bewirtschaftungsvorschriften der öAF nach der DZV nicht berücksichtigt werden, müssen die entsprechenden Bewirtschaftungsmassnahmen und Aufwertungen definiert werden.
e. Die Ziele müssen messbar und terminiert sein.
Flächen sind insbesondere anzulegen:
• entlang von Gewässern, wobei diesen der erforderliche Raum für ihre natürlichen Funktionen zu gewähren ist;
• entlang von Wäldern;
• zur Erweiterung von bestehenden ökologischen Ausgleichs- und Naturschutzflächen sowie zu deren Pufferung.
Synergien mit Projekten in den Bereichen Ressourcennutzung, Landschaftsgestaltung und Artenförderungsprogrammen sind zu nutzen.
1.3 Soll-Zustand
Der Sollzustand der räumlichen Anordnung der öAF ist auf einem Plan darzustellen.
1.4 Umsetzung
In einem Umsetzungskonzept sind aufzuzeigen:
- Projektträgerschaft
- Projektverantwortliche
- Finanzierungsbedarf und Finanzierungskonzept
- geplante Umsetzung
Damit ein Betrieb Vernetzungsbeiträge beziehen kann, muss eine fachkompetente einzelbetriebliche Beratung stattfinden. Die Projektträgerschaft schliesst mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Vereinbarungen ab.
Nach 3 Jahren muss ein Zwischenbericht erstellt werden, der die Zielerreichung dokumentiert.