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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Entwurf vom 29. Juni 2007
8 Verordnung über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau (Ackerbaubeitragsverordnung)
8.1 Ausgangslage
8.1.1 Anbaubeitrag Hanf
Im Jahr 2005 bauten 13 Betriebe in sechs Kantonen insgesamt 9 ha Hanf gemäss Sortenliste BLW (Faserhanf) an. Hanf dieser Sorten mit geringem Gehalt an THC wird für die Herstellung von Speiseölen und ätherischen Ölen (Duftstoffe, Kosmetika) verwendet. Eine weitere Möglichkeit ist die Herstellung von Kompost als Torfersatz. Es sind keine quantitativen Angaben nach Verwendungszweck verfügbar. Trotz Förderung des Anbaus und guter Faserqualität ist die Verwertung von Hanf als Faserpflanze bedeutungslos geblieben. Ausschlaggebend für die geringe Bedeutung sind die günstigen Preise von importierten pflanzlichen und synthetischen Fasern. 71 Betriebe meldeten im Jahr 2005 den Anbau von anderen Hanfsorten im Umfang von 37 ha.
Es ist verboten, Hanf oder Produkte davon an Nutztiere zu verfüttern. Hanfpflanzen enthalten immer Spuren von THC, welches nach der Verfütterung in die Milch gelangen kann. Hanf darf auch nicht als Einstreu für Nutztiere verwendet werden, weil Tiere die Einstreu teilweise fressen. Angesichts der mit dem Fütterungs- und Einstreuverbot weiter eingeschränkten Verwertungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft ist die Förderungswürdigkeit von Hanf in Frage gestellt.
8.1.2 Bereich Kontrolle
Mit der Agrarpolitik 2011 beschloss der Bundesrat eine Handlungsachse zur Vereinfachung der Administration und besseren Koordination der Kontrollen. In der Vernehmlassungsunterlage vom
14. September 2005 zur Agrarpolitik 2011 schlug er unter anderem folgende Massnahmen vor:
• Koordination der Kontrollen durch gegenseitige Abstimmung der Kontrolltätigkeit und Informationsaustausch unter den zuständigen Kontrollorganen (neuer Art. 181 Abs. 1bis LwG)
• Stärkung der Eigenverantwortung durch Selbstkontrolle und risikobasierte Fremdkontrollen
• Vereinfachung der Datenerfassung und -verwaltung durch ein vernetztes, automatisiertes und zentral verwaltetes Informationssystem unter Einbezug der Label (neuer Art. 185 Abs. 5 LwG).
8.1.3 Zuckerrüben
Im Rahmen der EU Zuckermarktreform senkt die EU den Zuckerpreis in zwei Schritten per 1. Oktober 2008 und 1. Oktober 2009. Aufgrund der seit Februar 2005 umgesetzten Doppelnulllösung für Zucker in Verarbeitungsprodukten, die unter das Protokoll Nr. 2 der Bilateralen II fallen, muss der inländische Zuckerpreis zur Wahrung gleich langer Spiesse für die inländische Verarbeitungsindustrie in etwa jenem der EU entsprechen. Die EU wird die Erlöseinbussen für die Rübenproduzenten zu 64.2 % mit entkoppelten Beihilfen kompensieren.
Die EU Zuckermarktreform verursacht eine Senkung des Preises von Zucker und damit auch von Zuckerrüben zur Zuckerherstellung. Dadurch steigt die relative Wirtschaftlichkeit von alternativen Verwendungen der Zuckerrüben an, z.B. Verwertung zu Futterzwecken oder energetische Nutzungen. Sinkende Rübenerlöse führen dazu, dass für die Zuckerfabriken die Versorgungssicherheit mit Rohstoff abnimmt.
8.1.4 Pilot- und Demonstrationsanlagen
Für die Verarbeitung von nachwachsenden Rohstoffen erhielten drei anerkannte Pilot- und Demonstrationsanlagen in den Jahren 2004 bis 2006 jährliche Beiträge von insgesamt 0.5 bis 1.2 Millionen