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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Ackerbaubeitragsverordnung

Franken. Alle verarbeiten Ölsaaten zu Treibstoff, Treibstoffadditiven oder Schmiermitteln. Die Genossenschaft Eco Energie Etoy nahm die Produktion von Rapsmethylester im Jahre 1996 auf und ist mit einer Jahreskapazität von rund 3 Millionen Litern grösste Herstellerin von Rapsmethylester aus inländischer Anbaubiomasse. Allerdings verarbeitet die Eco Energie Etoy bereits heute grösstenteils importierte Rohstoffe.

Das Preisniveau von Ölsaaten im Inland wird durch die Grenzbelastung auf Speiseöl und auf dem Presskuchen zu Futterzwecken bestimmt. Der Grenzschutz führt dazu, dass der Rapspreis im Inland im Mittel der Jahre rund doppelt so hoch ist wie in der EU. Hingegen bestehen für Ölsaaten oder Pflanzenöle zu technischen Zwecken Zollbegünstigungen, die eine nahezu zollfreie (Grundzoll) Einfuhr des Rohstoffs für technische Verwendungen ermöglichen.

8.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Anbaubeitrag für Hanf aufheben

• Der Anbau von Hanf bietet für die Ackerbaubetriebe keine Alternative zu den traditionellen Kulturen. Der unübersichtliche Markt, die fehlende Wertschöpfung, der beträchtliche Verwaltungs- und Kontrollaufwand bei Bund und Kantonen sprechen gegen eine Weiterführung des Anbaubeitrages für Faserhanf.

Beitrag für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung

• Die durch die EU-Zuckermarktreform verursachte Preissenkung soll für Zuckerrüben, aus denen Zucker hergestellt wird, durch einen Anbaubeitrag teilweise kompensiert werden. Die Ausrichtung des Beitrages soll deshalb an die Liefermenge Zucker gebunden werden, welche die Zuckerfabriken durch Vertrag mit den Pflanzern vereinbart haben.

Kontrollen, Kürzungen

• Für die Durchführung von Kontrollen sollen sinngemäss die gleichen Anforderungen gelten wie für die Direktzahlungen. Die Harmonisierung erfolgt über die neue Kontrollkoordinationsverordnung. Die Kontrollen werden mit den anderen öffentlich-rechtlichen Kontrollen koordiniert.

• Die Überführung der Kürzungsrichtlinie in die Verordnung erhöht die Verbindlichkeit und dient dem einheitlichen Vollzug.

Pilot- und Demonstrationsanlagen

• Befristung der Anerkennungsdauer

• Begrenzung der Beiträge je Anlage

8.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1 Beitragsberechtigung

Abs. 1

Es wird vorgeschlagen, den Anbaubeitrag von 1’500 Franken je Hektare Hanf aufzuheben.

Neu soll ein Anbaubeitrag von 850 Franken je Hektare Zuckerrüben zur Zuckerherstellung festgelegt werden.