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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Bio-Verordnung
mittel beschlossen, den die Schweiz im Rahmen des autonomen Nachvollzugs übernommen hat.
Danach soll ab 2008 für Wiederkäuer kein nicht biologisches Futter mehr erlaubt sein. Die Bioproduzenten (vertreten durch Bio Suisse und die Bio-Bergallianz) haben in letzter Zeit festgestellt und signalisiert, dass die Reduktion der zulässigen nicht biologischen Futtermittel für Wiederkäuer auf 0% ab dem 1. Januar 2008 nicht machbar sei, weil einige Futtermittelkomponenten nur in ungenügender Menge oder gar nicht biologisch vorhanden seien.
Die Kommission schliesst nicht aus, dass aufgrund der im Moment in Gesamtrevision befindlichen EG-Verordnung ab 2009 eine Möglichkeit für „regionale Ausnahmen“ im Gemeinschaftsrecht geschaffen wird, welche auch mehr Flexibilität im Bereich der Fütterungsvorschriften ermöglichen würde.
Wann der entsprechende Entscheid fällt, ist im Moment offen. Es ist aber davon auszugehen, dass die revidierte EU-Gesetzgebung bis Ende 2008 in Kraft gesetzt wird. Wir schlagen deshalb vor, als Übergangslösung autonom eine gewisse Lockerung der Fütterungsvorschrift vorzunehmen und bis Ende 2008 die Verwendung von Nebenprodukten aus der Lebensmittelherstellung (Zuckerrübenschnitzel, Melasse, unverarbeitete Futterrüben und Kartoffeln, Abgang aus der Obst- und Gemüseverarbeitung, Früchtesirup, Bier- und Malztreber) weiterhin zuzulassen. Bis dahin wird voraussichtlich die neue Regelung in der EU bekannt sein. Zudem ist davon auszugehen, dass eine Erstreckung der Frist, beschränkt auf ein Jahr und einige wenige Futterkomponenten, das Äquivalenzabkommen mit der EU nicht gefährden kann.
Um die Gleichwertigkeit der Schweizer Bio-Verordnung mit der entsprechenden Gesetzgebung der EU gewährleisten zu können, müssen die neuen Importregelungen der EU nachvollzogen werden.
Neu soll eine Liste mit anerkannten Zertifizierungsstellen geführt werden, durch welche eine erleichterte Einfuhr erlaubt wird. Einzelermächtigungen für den Import von Bioprodukten sollen nur noch während einer Übergangsfrist ausgestellt werden.
9.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 2 Kennzeichnung
Abs. 5bis Bst. e
Redaktionelle Änderung im deutschen Text.
Abs. 5bis Bst. f (neu)
Die Schlachtung wird von der Zertifizierungspflicht befreit. Die gemäss Bio-Verordnung relevanten Kontrollpunkte, namentlich die lückenlose Rückverfolgbarkeit, werden bereits heute durch die Kontrollen der kantonalen Veterinärdienste abgedeckt. Die Einhaltung der Bio-Verordnung wird demnach durch die kantonalen Veterinärdienste gewährleistet.
Mit dem Ziel einer effizienteren Kontrolle hatte die Zertifizierungsfirma bio.inspecta im April 2005 mit der Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und -ärzte VSKT einen Vorschlag zur Zusammenarbeit ausgearbeitet. Dieser sah vor, dass die kantonalen Veterinärdienste die Bio-Kontrolle im Unterauftrag für die Zertifizierungsstelle durchführen, dass bio.inspecta darauf basierend die Zertifizierungen vornehmen würde und dass bio.inspecta ein zusätzliches Stichprobenkontrollrecht hätte. Auf diese Weise würde eine Zusatzkontrolle durch die Zertifizierungsstelle vermieden und eine verordnungskonforme Zertifizierung sichergestellt. Dieser Lösungsvorschlag scheiterte daran, dass nur einige wenige kantonale Veterinärdienste diese Verträge mit bio.inspecta unterzeichneten. Im Jahr 2006 stellte Bio Suisse dem BLW den Antrag, die Schlachtung von der Zertifizierungspflicht zu befreien und zu prüfen, ob eine Anpassung der Bio-Verordnung in EU-kompatibler Form möglich ist.
Abs. 5bis Bst. g (neu)
Der inländische Handel mit Nutztieren der Rindviehgattung wird von der Zertifizierungspflicht befreit. Grundlage dafür ist, dass die Rückverfolgbarkeit der Tiere heute lückenlos durch die TVD und die Begleitscheine gewährleistet werden kann. Eine Zertifizierung der Händler mit dem Zweck, die Rückverfolgbarkeit zu garantieren, ist also überflüssig.