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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Bio-Verordnung
Art. 7 Ausnahmen von der Gesamtbetrieblichkeit
Abs. 1
Die Ausnahme von der Gesamtbetrieblichkeit soll nicht nur für den Weinbau und ausdauernde Obstanlagen, sondern für alle Dauerkulturen nach Art. 22 LBV möglich sein. Dabei soll jede einzelne Dauerkultur als eine Einheit angesehen und einheitlich bewirtschaftet werden. Damit wird die Kontrollierbarkeit sicher gestellt, indem keine Parallelproduktion derselben Produkte auf demselben Betrieb ermöglicht wird.
Abs. 3 (neu)
Es handelt sich um den umgekehrten Fall der in Absatz 1 beschriebenen Situation: Neu sollen in einem konventionellen Betrieb die Dauerkulturen nach Art. 22 LBV biologisch bewirtschaftet werden können. Auch hier muss jede einzelne Dauerkultur für sich einheitlich bewirtschaftet werden. Damit wird auch der parzellenweise biologische Rebbau in Zukunft nicht mehr möglich sein: Die Übergangsbestimmung, nach der einzelne Parzellen unabhängig vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschaftet werden können (Art. 38 Bio-V), läuft Ende 2008 wie vorgesehen definitiv ab.
Art. 8 Abs. 1
Bei Dauerkulturen gilt analog zu allen anderen Flächen, die auf die biologische Produktion umgestellt werden, eine Umstellungsdauer von zwei Jahren und als Umstellbeginn gilt der 1. Januar.
Art. 16a Futtermittel
Abs. 8 (neu)
Während der Wanderperiode (z.B. Wanderschäferei) bzw. Hüteperiode (z.B. Vorsass, Maiensäss,
Vorweiden) sollen Tiere auf nicht biologischen Weiden Futter aufnehmen können. Die Menge darf aber nicht über 10 % der jährlichen Gesamtfuttermenge betragen. Es handelt sich hierbei um eine Anpassung an die EG-Verordnung 2092/91, Anhang I, Abschnitt B, Nummer. 4.10.
Art. 16f Herkunft der Nutztiere
Abs. 8
Sowohl die Eier als landwirtschaftliche Erzeugnisse als auch die Küken als Nutztiere fallen in den Geltungsbereich der Bio-Verordnung. Eine Biobrüterei muss demzufolge das Prinzip der Gesamtbetrieblichkeit befolgen. Die tierseuchenbedingten Vorschriften zur Einhaltung von Mindestabständen zwischen Geflügelställen verunmöglichen es jedoch vielen interessierten Betrieben, eine Biobrüterei aufzubauen. Die Möglichkeit, mit einer Ausnahmebewilligung des Kantons zu arbeiten, lehnte die Bio Suisse bis anhin aus Imagegründen ab. Die Versuche, innerhalb der Hühnerbranche eine praxistaugliche Alternative zu finden, blieben unfruchtbar und tragen das Risiko in sich, dass ein Angebotsmonopol entstehen könnte. Aus diesen Gründen soll die Regelung innerhalb der EG-Verordnung 2092/91 übernommen werden. Diese erlaubt in Absprache mit der Zertifizierungsstelle einen Zukauf von Küken aus nicht biologischen Beständen, wenn sie spätestens bis zum dritten Lebenstag eingestallt werden.
Art. 23a (neu) Liste der Zertifizierungsstellen
Neu soll das Bundesamt eine Liste der anerkannten Zertifizierungsstellen führen. Diese Bestimmung erfolgt im Nachvollzug der EG-Verordnung 2092/91, Artikel 11. Die Liste soll öffentlich einsehbar sein. Es wurden erste Gespräche mit der Europäischen Kommission darüber geführt, wie die Schweiz und die EU-Behörden im Zulassungsverfahren kooperieren könnten.