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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Entwurf vom 29. Juni 2007

9 Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch pro-

duzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)

9.1 Ausgangslage

Die Bio-Verordnung (Bio-V) legt die Mindestanforderungen für die Kennzeichnung von Lebens- und Futtermitteln sowie von landwirtschaftlichen Rohstoffen und Tieren als biologisch oder ökologisch produzierte Erzeugnisse fest. Grundlage für die Berechtigung zur Kennzeichnung ist die Zertifizierung der Produzenten, Verarbeiter und Händler durch eine staatlich akkreditierte Zertifizierungsstelle. Der Vollzug erfolgt durch die Kantonschemiker.

9.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf die Gesamtbetrieblichkeit richten sich nach der Botschaft zur AP 2011. Das Parlament hat im März 2007 beschlossen, dass Ausnahmen von der Gesamtbetrieblichkeit im Biolandbau namentlich für Dauerkulturen möglich sein sollen (Art. 15 LwG). Die Bio-Verordnung sieht heute Ausnahmen von der Gesamtbetrieblichkeit für nicht biologisch bewirtschafteten Weinbau und ausdauernde Obstanlagen innerhalb eines Biobetriebes vor. Diese Ausnahme soll erweitert werden auf alle Dauerkulturen gemäss Artikel 22 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 19981 (LBV). Zudem soll nun auch der umgekehrte Fall ermöglicht werden: Die biologische Bewirtschaftung von Dauerkulturen innerhalb eines nicht biologischen Betriebes. In beiden Fällen stellen die Kulturen nach Art. 22 LBV jeweils eine Einheit dar, die einheitlich bewirtschaftet werden soll. Damit wird auch der parzellenweise biologische Rebbau in Zukunft nicht mehr möglich sein: Die Übergangsbestimmung, nach der einzelne Parzellen unabhängig vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschaftet werden können (Art. 38 Bio-V), läuft Ende 2008 definitiv ab.

Nach geltender Verordnung müssen Schlachtanlagen, welche Tiere aus biologischer Produktion schlachten, durch eine staatlich akkreditierte Zertifizierungsstelle kontrolliert und zertifiziert werden. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2001 und entspricht der EG-Verordnung 2092/91. Durch die Revision der Lebensmittelgesetzgebung wird bereits heute die Einhaltung der gemäss Bio-

Verordnung relevanten Kontrollpunkte, namentlich die lückenlose Rückverfolgbarkeit, durch die Kontrollen der kantonalen Veterinärdienste gewährleistet. Mit der Zertifizierungspflicht für die Schlachtung bestehen somit unnötige Doppelkontrollen sowie ein finanzieller Mehraufwand für die betroffenen Betriebe, welche insbesondere bei Schlachtanlagen mit geringer Kapazität spürbar sind.

Durch die Befreiung der Schlachtung von der Zertifizierungspflicht soll die Verantwortung für die Einhaltung der Bio-Verordnung den kantonalen Veterinärdiensten übergeben werden. Dies ist, abgesehen von der Meldepflicht allfälliger Abweichungen, ohne zusätzlichen Kontroll- resp. Ressourcenaufwand möglich.

Seit dem 1. Januar 2005 ist der Handel mit Nutztieren aus biologischer Produktion zertifizierungspflichtig. Für Tiere der Rindergattung legt die Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank vom 23. November 20052 (TVD-Verordnung) eine Meldepflicht der Tierdaten im Fall des Zugangs resp. Abgangs des Tieres fest. Da die Meldungen tagesgenau gemacht werden müssen, können die Tierbewegungen beim Rindvieh mittels TVD und Begleitdokumenten lückenlos rückverfolgt werden. Eine Zertifizierungspflicht der Händler mit dem Zweck einer garantierten Rückverfolgbarkeit ist also überflüssig. Der Handel mit Tieren der Rindergattung soll aus diesem Grund innerhalb der Schweiz von der Zertifizierungspflicht ausgenommen werden.

In der biologischen Landwirtschaft besteht der Grundsatz, dass Biotiere mit Biofuttermitteln gefüttert werden müssen. Die EG hat im Jahr 2005 einen Fahrplan für die Reduktion nicht biologischer Futter-

1 SR 910.91

2 SR 916.404