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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Ackerbaubeitragsverordnung Anhörung

Anhang (Art. 14 )

Kürzung der Beiträge

1 Vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben

1.1 Falsche Flächenangaben

Differenz bei Einzelflächen Massnahme / Kürzungen

0 - 5 Prozent, maximal jedoch 25 Aren Anbaubeiträge für die effektive Fläche

5 - 20 Prozent oder über 25 Aren, ma- Anbaubeiträge für die effektive Fläximal jedoch 1 Hektare zuviel angege- che, abzüglich der berechneten Anbene Fläche. baubeiträge aufgrund der Differenz

zwischen den falschen und der korrekten Flächenangabe

Über 20 Prozent oder 1 Hektare zuviel Verweigerung der gesamten Anbauangegebene Fläche. beiträge für die entsprechende Fläche

Wiederholt falsche Flächenangaben Verweigerung der gesamten Anbau-

beiträge nach Art. 1

Wird bei der Kontrolle eine grössere Fläche festgestellt als zum Beitragsbezug angemeldet wurde, so wird für die zusätzliche Fläche kein Beitrag ausgerichtet.

Bei Anwendung der Abzüge ist die effektiv vorhandene (gemessene) Fläche als Ausgangsbasis massgebend. Ausschlaggebend für die Abzüge ist die Flächendifferenz der einzelnen Parzellen mit der gleichen Kultur und nicht die Differenz der Gesamtfläche.

Als Wiederholungsfall gilt die wiederholte Angabe einer zu hohen Fläche innerhalb von vier Jahren unabhängig vom Standort auf dem Betrieb.

1.2 Falsche Angaben

Wer vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht (z.B. falsche Kultur- oder Sortendeklaration), wird für das laufende und das darauffolgende Beitragsjahr von den Beiträgen für die entsprechende Massnahme ausgeschlossen.

2 Kontrollen erschwert

Kürzung der Beiträge um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken. Eine Verweigerung der Kontrolle hat den Beitragsausschluss für die entsprechende Massnahme zur Folge.