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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Ackerbaubeitragsverordnung Anhörung

3 Nicht rechtzeitiges Anmelden

Ausser in Fällen höherer Gewalt werden die Beiträge bei verspäteter

Gesuchseinreichung oder Anmeldung um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken gekürzt.

Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn eine termin- und sachgerechte Kontrolle nicht mehr möglich ist.

Als höhere Gewalt gelten insbesondere:

a. der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin;

b. die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteig-

nung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war;

c. eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ur-

sache nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der

Bewirtschafterin liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet.

4 Nicht rechtzeitiges Abmelden bei Nichteinhaltung der Bedingungen und Auflagen

Wer die Bedingungen und Auflagen nicht einhält und es unterlässt, dies der zuständigen Kontrollstelle zu melden, wird für das laufende und das darauffolgende Beitragsjahr von den Beiträgen der entsprechenden Massnahme ausgeschlossen.

5 Kürzung bei Verstössen gegen landwirtschaftsrelevante Vorschriften

des Umweltschutz-, des Gewässerschutz- und des Natur- und Heimatschutzgesetzes (Art. 14 Abs. 1 Bst. e)

Fahrlässiger Eventualvorsätzlicher Vorsätzlicher Verstoss Verstoss Verstoss

Erstmaliger 5 %, mind. 200 15 %, mind. 200 Fr., 25 %, mind. 200 Verstoss ohne Fr., max. 500 Fr. max. 1'500 Fr. Fr., max. 2'500 Fr. Dauerwirkung

Erstmaliger 10 %, mind. 200 25 %, mind. 200 Fr., 50 %, mind. 200 Verstoss mit Fr., max. 1'000 Fr. max. 2'500 Fr. Fr., max. 10'000 Dauerwirkung Fr.

Im Wieder- Verdoppelung der Verdoppelung der Beitragsausschluss holungsfall in- Kürzung Kürzung

ner-halb von 4

Jahren