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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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GUB/GGA-Verordnung Anhörung

Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b (betrifft nur den deutschen Text) und Abs. 2

1 Als geografische Angabe kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der zur Bezeichnung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses oder eines verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisses dient:

a. das aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt;

b. dessen besondere Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft auf diesen geografischen Ursprung zurückgeführt werden kann; und

2 Traditionelle Bezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als geografische Angaben eingetragen werden.

Art. 4 Abs. 3

3 Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle Faktoren zu berücksichtigen, namentlich die Meinung von Produzenten und Konsumenten, insbesondere jener Region, aus welcher der Name stammt.

Art. 4b Name einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse

Ein Name darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse entspricht und die Konsumenten in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irreführen kann.

Art. 5 Abs. 1bis und 2

1bis Eine Gruppierung gilt als repräsentativ, wenn:

a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte der Menge des Erzeugnisses herstellen, verarbeiten oder veredeln;

b. mindestens die Hälfte der Produzenten, Verarbeiter oder Veredler des Erzeugnisses Mitglied sind und

c. der Nachweis erbracht wird, dass die Gruppierung nach demokratischen Grundsätzen organisiert ist.

2 Bei Ursprungsbezeichnungen muss eine Gruppierung die Akteure aller Produktionsschritte umfassen, und zwar je nach Erzeugnis:

Art. 6 Abs. 2 Bst. f und g

2 Es enthält insbesondere:

f. die Beschreibung allfälliger lokaler, redlicher und gleich bleibender Verfahren;

g. eine Zusammenfassung mit dem Namen, der Anschrift und der Zusammensetzung der gesuchstellenden Gruppierung; mit dem Namen des Erzeugnis-