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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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GUB/GGA-Verordnung Anhörung
ses, dem verlangten Schutz und der Art des betreffenden Erzeugnisses; mit dem Nachweis der Repräsentativität der gesuchstellenden Gruppierung und dem Nachweis, dass es sich um keine Gattungsbezeichnung handelt; mit der geschichtlichen Entwicklung des Erzeugnisses, den aus dem Terroir hergeleiteten typischen Eigenschaften des Erzeugnisses, der Beschreibung der lokalen, redlichen und gleich bleibenden Verfahren sowie mit den wichtigsten Elementen des Pflichtenhefts (geografisches Gebiet, Beschreibung des Erzeugnisses und seiner Haupteigenschaften, Beschreibung der Herstellungsmethode, Zertifizierungsstelle, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit).
Art. 7 Abs. 1 Bst. e (betrifft nur den französischen Text) und Abs. 2
1 Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:
e. die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen.
f. Aufgehoben
2 Es kann auch folgende Angaben enthalten:
a. die spezifischen Elemente der Kennzeichnung;
b. die Beschreibung einer allfälligen besonderen Form des Erzeugnisses;
c. die Elemente der Aufmachung, wenn die gesuchstellende Gruppierung begründen kann, dass die Aufmachung zur Wahrung der Produktequalität sowie zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit oder der Kontrolle im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss.
Art. 8a Verfahren zur Eintragung ausländischer Bezeichnungen
1 Wird das Eintragungsgesuch von einer Gruppierung eines Drittlandes gestellt, so hat es den Anforderungen nach den Artikeln 5 bis 7 zu entsprechen und den Nachweis zu enthalten, dass die betreffende Bezeichnung in ihrem Ursprungsland geschützt ist.
2 Bei Bezeichnungen, die sich auf ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet beziehen, oder bei traditionellen Bezeichnungen, die mit einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet zusammenhängen, können mehrere Gruppierungen ein gemeinsames Gesuch einreichen.
3 Das Gesuch wird in einer der drei Amtssprachen oder zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen entweder direkt von der gesuchstellenden Gruppierung oder über die Behörden des betreffenden Drittlandes an das Bundesamt gerichtet. Ist das Gesuch in einer anderen Sprache verfasst, kann das Bundesamt eine Übersetzung anordnen.
4 Besteht die Originalschrift der Bezeichnung nicht aus lateinischen Buchstaben, so muss die Bezeichnung zusätzlich in einer Transkription in lateinischen Buchstaben wiedergegeben werden.
5 Das Bundesamt holt die Stellungnahme der Kommission und der betreffenden Bundesbehörden ein.