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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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GUB/GGA-Verordnung
notwendigen Massnahmen zu treffen. Diese Bestimmung gilt nicht für ausländische Bezeichnungen mit dem unter Absatz 3 erwähnten Vorbehalt von Artikel 8a. Artikel 16a entspricht Artikel 8 Ziffer 2 der EG-Verordnung Nr. 510/2006.
Art. 17 Schutzumfang
Abs. 3 Bst. c
vgl. Erläuterung zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b.
Art. 17a Erzeugnisse, welche das Pflichtenheft nicht erfüllen
Abs. 1
Die gegenwärtige fünfjährige Übergangsfrist beeinträchtigt die Glaubwürdigkeit der GUB/GGA-Zeichen sowohl gegenüber den Konsumenten als auch gegenüber den Branchenakteuren. Für sie ist nicht nachvollziehbar, dass ein Erzeugnis mit strengen Auflagen eingetragen wird und gleichzeitig noch während fünf Jahren Produkte dieselbe Bezeichnung führen können, ohne dem Pflichtenheft zu entsprechen. Die Übergangsfrist ist daher zu kürzen.
Artikel 16 Absatz 6 2. Satz LwG über ältere Marken bleibt vorbehalten.
Abs. 2
Zurzeit treten Änderungen des Pflichtenheftes nach Ablauf der Einsprachefrist in Kraft, sofern diese ungenutzt blieb. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist eine Übergangsfrist notwendig,
damit die betreffenden Branchenakteure nicht von einem Tag auf den anderen in Konflikt mit dem geänderten Pflichtenheft geraten. Sie müssen Zeit haben, sich an die Änderungen anzupassen. Aus diesem Grund wird ein neuer Absatz (Abs. 2) eingeführt.
Art. 22 Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben
Nach Absatz 3 berät die Kommission die zuständige Behörde über Schutzmassnahmen für die eingetragenen Bezeichnungen. Die Bestimmung ist aufzuheben, da diese Aufgabe nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kommission fällt.
Art. 23 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
Um Vollzugsprobleme auszuschliessen sieht Absatz 1 eine Kollisionsnorm vor, nach welcher die Verordnungsänderung für alle am 1. Januar 2008 hängigen Gesuche Gültigkeit hat. Für Bezeichnungen, die am 1. Januar 2008 eingetragen sind, ist eine Übergangsfrist notwendig, damit die betreffenden Branchen die Vorschrift der Angabe der Vermerke auf der Etikettierung der Erzeugnisse nach Art. 16a (Abs. 2) erfüllen können. Nach Absatz 3 gilt die alte Übergangsfrist von fünf Jahren für sämtliche Bezeichnungen, die vor dem 1. Januar 2008 eingetragen wurden.
1.4 Auswirkungen
1.4.1 Bund
Der neue Artikel 8a (Eintragungsverfahren für ausländische Bezeichnungen) öffnet das Eintragungsverfahren für Gruppierungen von Drittländern. Das BLW wird daher Dossiers aus Drittländern zu prüfen haben, deren Zahl im Voraus schwierig abzuschätzen ist. Es ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand für das BLW zu erwarten. Ein GGA-Gesuch eines Drittlandes wurde bereits angekündigt.