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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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GUB/GGA-Verordnung Anhörung
6 Die Vermerke „kontrollierte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bzw. „geschützte geografische Angabe“ oder die entsprechenden Abkürzungen (KUB, GUB, GGA) können auf der Etikettierung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder der verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse aufgeführt sein, deren Bezeichnung nach dieser Verordnung eingetragen wurde.
Art. 12 Abs. 1 Bst. b
1 Die Bezeichnung wird im Register der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben eingetragen, wenn:
b. allfällige Einsprachen und Beschwerden abgelehnt worden sind.
Art. 16 Unzulässige Verwendung der Vermerke KUB, GUB bzw. GGA oder
ähnlicher Vermerke
1 Die Vermerke „kontrollierte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bzw. „geschützte geografische Angabe“ sowie die entsprechenden Abkürzungen (KUB, GUB, GGA) dürfen nicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, deren Bezeichnung nicht nach der vorliegenden Verordnung eingetragen wurde.
2 Die Verwendung von Vermerken, die denjenigen nach Absatz 1 ähnlich sind oder irreführend sind, ist ebenfalls verboten.
Art. 16a Zulässige Verwendung der Vermerke KUB, GUB bzw. GGA
1 Die Vermerke „kontrollierte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bzw. „geschützte geografische Angabe“ oder die entsprechenden Abkürzungen (KUB, GUB, GGA) dürfen für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, deren Bezeichnung nach dieser Verordnung eingetragen wurde.
2 Sie müssen auf der Etikettierung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder der verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse aufgeführt sein.
3 Vorbehalten ist Artikel 8a Absatz 6.
Art. 17 Abs. 3 Bst. c
3 Verboten ist ausserdem:
c. jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b.
Art. 17a
1 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, für welche die Voraussetzungen zur Verwendung einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe nicht erfüllt sind, die jedoch vor der Veröffentlichung des Eintragungsgesuches während mindestens fünf Jahren rechtmässig unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zu zwei