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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007

Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19971 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2

2 Sie können nur nach den in dieser Verordnung festgehaltenen Bedingungen verwendet werden. Sie können von jedem Akteur verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse oder verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse vermarktet, die dem betreffenden Pflichtenheft entsprechen.

Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b (betrifft nur den deutschen und den italienischen Text) und Abs. 2

1 Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der zur Bezeichnung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses oder eines verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisses dient, das:

a. aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt;

b. seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt; und

2 Traditionelle Bezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.

1 SR 910.12

2007–......