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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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GUB/GGA-Verordnung 1.4.2 Kantone
Wie bereits erwähnt, dürfte die Anzahl der registrierten GUB und GGA deutlich steigen, nachdem auch Gruppierungen aus Drittländern Eintragungsgesuche einreichen können. Dies dürfte einen Mehraufwand für die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle (Kantonschemiker) zur Folge haben, die mit der Durchführung von Abschnitt 3 der GUB/GGA-Verordnung betraut sind.
1.4.3 Volkswirtschaft
Die vorgesehenen Änderungen haben keine volkswirtschaftlichen Auswirkungen.
Die Kennzeichnung der Erzeugnisse nach Artikel 14 LwG ist freiwillig. Dies bedeutet, dass jeder Produzent nach Wunsch den Weg einer GUB/GGA, des biologischen Landbaus oder der Bergerzeugnisse wählen kann. Wenn sich ein Produzent für eine GUB/GGA entscheidet, muss er allerdings den Vermerk KUB, GUB bzw. GGA auf der Etikettierung der Erzeugnisse anbringen.
1.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorliegenden Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
1.6 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden die Artikel 14 und 16 LwG.