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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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GUB/GGA-Verordnung Anhörung
Jahre nach der Veröffentlichung der Eintragung nach bisherigem Recht produziert, verpackt und etikettiert werden. Sie können noch bis zu drei Jahre nach der genannten Veröffentlichung in Verkehr gebracht werden.
2 Wird das Pflichtenheft nach Artikel 14 Absatz 1 geändert, können die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse und die verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse noch bis zu zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Änderungen nach bisherigem Recht produziert, verpackt und etikettiert werden.
Art. 22 Abs. 3
3Aufgehoben
Art. 23 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
1 Eintragungsgesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... hängig sind, werden nach dem neuen Recht behandelt.
2 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die eine eingetragene Bezeichnung führen, können in Abweichung von Artikel 16a bis zum 1. Juni 2008 nach bisherigem Recht etikettiert und bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums in Verkehr gebracht werden.
3 Der bisherige Artikel 17a gilt für alle eingetragenen Bezeichnungen, für welche die Übergangsfrist nicht abgelaufen ist.
II
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
... November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz