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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Agrareinfuhrverordnung
15.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die AKZA von Schnittblumen werden innerhalb von 10 Jahren degressiv auf das KZA-Niveau abgebaut. Degressiv heisst: Im ersten Jahr erfolgt die höchste Zollreduktion und im letzten Jahr die niedrigste. Die Versteigerungsmenge wird verdoppelt und beträgt neu mindestens 400 t. Die Höhe der Versteigerungsmenge ist in Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der VEAGOG festgehalten. Ansonsten wird die aktuelle Einfuhrregelung, insbesondere die Zuteilung der Zollkontingentsanteile im Rahmen der Verträge (Inlandleistung), beibehalten. Mit dem Zollabbau verlieren die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen allmählich an Bedeutung und spätestens, wenn der AKZA dem KZA entspricht, wird die Einfuhrregelung überflüssig.
Für die Schnittblumenproduzenten bestehen grosse Unsicherheiten bezüglich der Schutzwirkung der aktuellen Einfuhrregelung. Während den letzten zwölf Jahren nahm die Bedeutung der Inlandleistung ab, die Zollansätze sind je nach Herkunftsland reduziert worden; für die PMA-Länder nicht nur die KZA, sondern auch die AKZA. Die internationalen Verhandlungen über die Liberalisierung der Landwirtschaft bewirken eine zusätzliche Verunsicherung. Mit dem 10-jährigen Abbau der AKZA auf das KZA-Niveau wird eine nachhaltige Lösung vorgeschlagen. Die klare und voraussehbare Ausrichtung der Einfuhrregelung ermöglicht langfristige und fundierte betriebswirtschaftliche Entscheidungen. Beispielsweise können die Produzenten Investitionen, Kooperationsabsichten oder allenfalls die Betriebsaufgabe zuverlässiger planen und sich so besser auf den offenen Markt vorbereiten. Im Weiteren wird mit dieser Lösung dem innen- und aussenhandelspolitischen Druck zur Aufhebung der Inlandleistung Rechnung getragen.
Die Eidg. Zollverwaltung ist in der Lage, die Basisdaten für statistische Auswertungen wie jene über die Veröffentlichung über die Zuteilung und Ausnützung von Zollkontingenten (Bestandteil des Berichts des Bundesrates über zolltarifarische Massnahmen – jährliche Berichterstattung im Rahmen des AWB), sowie Angaben im Zusammenhang mit der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, bei denen es darum geht, die Lebensmittelsicherheit bzw. den Täuschungsschutz bzw. Daten im Zusammenhang mit der Anwendung von Agrarschutzklauseln (WTO, PMA, EU-Agrarabkommen) zu liefern. Die Basisdaten können im BLW je nach Verwendungszweck aufgearbeitet werden. Damit kann bei den Marktordnungen
o Tiere der Pferdegattung,
o Eier und Eiprodukte und
o Käse
auf die Bewilligungspflicht verzichtet werden. Die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Art. 1 werden in Anhang 1 geregelt, mit dem Hinweis bei den betroffenen Tariflinien „keine GEB erforderlich“.
Die Vollzugsbestimmungen von Marktordnungen, die ausschliesslich Einfuhrbestimmungen für die betreffenden Waren enthalten, werden sukzessive und unverändert in den neuen Anhang 4a der AEV überführt.
Die neuen Ansätze für Verwaltungsgebühren sind so bemessen, dass sie den Aufwand für Lohn- und Arbeitsplatzkosten sowie für die Bereitstellung spezifischer Informatikinfrastruktur und für Materialkosten decken. Bei einzelnen Marktordnungen ergibt sich aus der Tatsache, einer grossen Anzahl Veranlagungen gegenüber solchen mit weniger Abfertigungen als Folge der pauschalisierten Gebührensätze eine gewisse Querfinanzierung des Aufwandes. Dies ist der Fall zwischen Früchten und Gemüse zugunsten von Kartoffeln und Kartoffelprodukten (hier ergäbe sich aus dem Aufwand und der geringen Anzahl Sendungen eine Gebühr von rund Fr. 32.- je Sendung) sowie Mostobst und Obstprodukten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die betroffenen Branchen mit dieser schon bisher angewandten Praxis einverstanden sind.
Bei den Produktgruppen, deren Zollkontingente nach der Reihenfolge der Zollanmeldung verteilt werden, wird auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren verzichtet, sofern diese Produkte nicht der Be-