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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Entwurf vom 29. Juni 2007
15 Allgemeine Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrar-
einfuhrverordnung, AEV)
15.1 Ausgangslage
Entwicklung der Einfuhrregelung von Schnittblumen
Die Einfuhrregelung von Schnittblumen unterlag seit dem für die Schweiz am 1. Juli 1995 in Kraft getretenen GATT/WTO-Übereinkommen einem ständigen Wandel. In den Jahren 1995 und 1996 wurde das WTO-Kontingent von 4’590 t (ehemaliges Basiskontingent) zu 70 Prozent aufgrund der Vorjahresimporte und zu 30 Prozent aufgrund der Inlandleistung verteilt. Im Folgejahr wurde die Gewichtung der Importe auf 80 Prozent und im Jahr 2000 auf 100 Prozent erhöht. Im Rahmen des Landwirtschaftsabkommens vom 21. Juni 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002, hat die Schweiz der Europäischen Gemeinschaft ein Zollkontingent von 1’250 t brutto (1'000 t netto) Schnittblumen zugestanden. Dieses EU-Kontingent bildet seither zusammen mit dem WTO-Kontingent (4’590 t) das sogenannte Basiskontingent. Bis im Jahr 2005 wurde die Erhöhung des Basiskontingentes (Zusatzkontingent) aufgrund von Inlandleistungen (Wochenschlüssel und Verträge) freigegeben. Seither erfolgt die Verteilung der zusätzlichen Mengen mittels Verträgen (Inlandleistung) und neu durch die Versteigerung von 200 t brutto.
Aus Entwicklungsländern und aus Ländern, mit denen ein Freihandelsabkommen abgeschlossen wurde, können Schnittblumen innerhalb des Kontingents zum Nullzoll oder zumindest zu einem reduzierten Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden. Die KZA und die Ausserkontingentszollansätze (AKZA) von Schnittblumen aus den ärmsten Entwicklungsländer (PMA-Länder) betragen null Franken.
Aktuelle Einfuhrregelung von Schnittblumen
Die Einfuhrregelung von Schnittblumen ist in der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG; SR 916.121.10) umschrieben. Das Basiskontingent wird in 7 bis 14-tägigen Tranchen freigegeben. Die Zuteilung an die Importfirmen erfolgt im Verhältnis zu den in denselben Perioden (7 bis 14 Tage) des Vorjahres getätigten Einfuhren (Importvergleichszahl). Die zugeteilten Anteile an den zusätzlichen Mengen (Verträge und Versteigerung) können während der gesamten Kontingentsperiode vom 1. Mai bis 25. Oktober ausgenützt werden. Falls die freigegebene Zollkontingentsteilmenge (ZKTM; Basiskontingent, ZKTM im Rahmen der Verträge sowie das Versteigerungskontingent von 200 t) kleiner ist als die durchschnittliche Importmenge der drei der Kontingentsperiode vorangehenden Jahre, wird die Versteigerungsmenge um die Fehlmenge erhöht.
Überprüfungsbedarf im Rahmen der AP 2011
Gemäss Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik (AP 2011) ist bei Schnittblumen die Ablösung des Zuteilungskriteriums "Inlandleistung" (Verträge) durch die "Versteigerung" zu prüfen. Die Versteigerung der gesamten Kontingentsmengen wäre lediglich als Übergangsregelung zu betrachten. Die Einführung eines Einzollsystems wäre eine nachhaltigere Lösung.
Aufhebung der Bewilligungspflicht für einzelne landw. Erzeugnisse (AEV Anhang 1)
In den Marktordnungen Eier und Eiprodukte sowie Tiere der Pferdegattung, in denen die Kontingente nach dem Kriterium der Reihenfolge der Zollanmeldung (Windhund an der Grenze) verteilt werden, wird die Bewilligungspflicht aufgehoben. Die Eidg. Zollverwaltung liefert dem BLW die Basisdaten für statistische Auswertungen wie diejenige über die Zuteilung und Ausnützung von Zollkontingentsanteilen, über Produkte mit besonderer Zweckbestimmung, wie zum Beispiel Bruteier etc. sowie Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Lebensmittelsicherheit und dem Täuschungsschutz (Produkte, die GVO enthalten). Je nach Verwendungszweck werden die Basisdaten im BLW aufgearbeitet.
Mit der Liberalisierung des Käsehandels zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und der Verwaltung des WTO-Kontingents für Fontalkäse nach dem Kriterium der Reihenfolge der