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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Agrareinfuhrverordnung
willigungspflicht unterstellt sind. Bei Brotgetreide wird ebenfalls auf die Erhebung von Gebühren verzichtet, weil die réservesuisse Bewilligungsstelle ist und somit bei der Bundesverwaltung praktisch kein Aufwand entsteht.
15.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 22a bis 22g
Ins Kapitel 3a Marktordnungsspezifische Vorschriften werden sukzessive diejenigen Verordnungsbestimmungen überführt, die ausschliesslich Einfuhrbestimmungen der entsprechenden Marktordnung enthalten. Damit lässt sich die Anzahl von Verordnungen reduzieren. Weitere Ausführungsbestimmungen werden in die AEV überführt, sobald diese ausschliesslich die Einfuhrregelung der betroffenen Marktordnung umschreiben. Die Überführung erfolgt koordiniert mit anderen wesentlichen Änderungen von Rechtserlassen im entsprechenden Produktbereich. Die unterstellten Produkte sind in Anhang 4a aufgeführt.
Anhang 1, Verzeichnis der anwendbaren Zollansätze bei der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten und Ausnahmen von der Bewilligungspflicht.
Ziffer 1, 4, und 5: Da auf die Bewilligungspflicht für diese Produkte verzichtet wird, können diese Ausnahmen in Anhang 1 geregelt werden.
Ziffer 8: Der Bundesrat sieht unter Vorbehalt gesetzlicher Änderungen und/oder internationaler Verpflichtungen vor, die AKZA für Schnittblumen während zehn Jahren schrittweise abzubauen. Die im Anhang 1 aufgeführten Zollansätze entsprechen den geplanten jährlichen Abbauschritten.
Die angewendeten AKZA für Schnittblumen betragen zwischen 114 Prozent der durchschnittlichen Einfuhrwerte von Nelken (Tarif-Nr. 0603.1220) und 265 Prozent der Einfuhrwerte von Rosen
(0603.1120). Mit dem degressiven Abbau wird gewährleistet, dass die AKZA schnell unter einen Wertzoll von 100 Prozent fallen. Aus Gründen der Voraussehbarkeit der Regelung werden alle Abbauschritte im Anhang festgehalten.
Es ist vorgesehen, die AKZA während den ersten zwei Jahren um 30 Prozent pro Jahr und in den darauf folgenden fünf Jahren um 20 Prozent pro Jahr abzubauen. Die prozentualen Abbauschritte gehen von den jeweiligen Vorjahreswerten aus. In den letzten drei Jahren erfolgt die Reduktion linear.
Anhang 5, Ausnahmen von der Generaleinfuhrbewilligungspflicht für Einfuhren im Reiseverkehr für den privaten Bedarf
Als Folge der Liberalisierung des Käsehandels mit der EU und der Aufhebung der Bewilligungspflicht für Käse und Quark werden diese Erzeugnisse gestrichen.
Anhang 7, Verzeichnis der anwendbaren Gebührensätze im Warenverkehr mit dem Ausland
Nach Artikel 46a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 erlässt der Bundesrat Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. Gemäss Absatz 3 beachtet er bei der Regelung der Gebühren das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip. Die Verwaltung der individuellen Zollkontingentsanteile erfolgt nunmehr direkt an der Grenze und die Zollkontingentanteilsinhaber müssen die von ihnen im Rahmen von privatrechtlichen Vereinbarungen nach Artikel 14 der AEV zur Ausnützung abgetretenen Einfuhrrechte selber und auf elektronischem Weg verbuchen. Diese Massnahmen führen beim Bundesamt für Landwirtschaft BLW zu administrativen Entlastungen. Diesen