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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Agrareinfuhrverordnung

Zollanmeldung kann auch für die Einfuhr von Käse des Tarifkapitels 0406 mit Wirkung ab 1. Januar 2008 auf die Bewilligungspflicht verzichtet werden. Dies unter dem Vorbehalt, dass die EG ihr Lizenzverfahren, welches mit einer Kaution verbunden ist, spätestens per Ende 2007 aufhebt.

Mit der Aufhebung der Bewilligungspflicht kann bei diesen landw. Erzeugnissen auch auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren nach Artikel 29 bzw. Anhang 7 verzichtet werden.

Eine besondere Situation besteht bei der Marktordnung Brotgetreide. Auch dieses Kontingent wird nach dem Windhundverfahren an der Grenze verteilt. Auf die Bewilligungspflicht kann jedoch zufolge Sicherstellen der Pflichtlagerhaltung nicht verzichtet werden. Bewilligungsstelle ist die réservesuisse, so dass sich auf Stufe Bundesverwaltung kein administrativer Aufwand ergibt, der die Erhebung einer Verwaltungsgebühr rechtfertigen würde.Nach Artikel 1 Absatz 2 der Agrareinfuhrverordnung wird die Generaleinfuhrbewilligung natürlichen und juristischen Personen sowie Personengemeinschaften erteilt, die im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben. Die Einschränkung der Einfuhrmöglichkeit auf Personen, mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz kann auch ohne Bewilligungspflicht weitestgehend über die Zollabgaben- und die Mehrwertsteuerpflicht sowie veterinärrechtliche Gegebenheiten sichergestellt werden. Wie bisher bleibt ein Restrisiko, dass ausländische Personen in Ausnahmesituationen landwirtschaftliche Erzeugnisse in die Schweiz einführen.

Integration von Verordnungsbestimmungen in die Agrareinfuhrverordnung (AEV) (neuer Anhang 4a)

Verordnungen, die ausschliesslich Bestimmungen über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen enthalten, werden in die AEV überführt. Damit lässt sich die Zahl der Verordnungen abbauen und die Anwenderfreundlichkeit für die Importfirmen wird verbessert. Vorerst sind davon folgende Erlasse betroffen:

o Verordnung über die Einfuhr von Tieren der Pferdegattung (SR 916.322.1);

o Verordnung über die Festlegung von Zollansätzen und die Einfuhr von Getreide, Futtermitteln, Stroh und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen (SR 916.112.211).

Mit der Überführung dieser Bestimmungen in die AEV können die heute bestehenden separaten Verordnungen aufgehoben werden.

Weitere Verordnungen [Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von Milch und Milchprodukten, Speiseölen und Speisefetten sowie von Kaseinen und Kaseinaten (Milch- und Speiseöleinfuhrverordnung, VEMSK; SR 916.355.1) etc.] sollen in die AEV überführt werden, sobald sich deren Bestimmungen ausschliesslich auf den Bereich der Einfuhr beschränken. Die Integration soll zeitlich mit anderen Änderungen von Rechtserlassen im entsprechenden Bereich koordiniert werden (zum Beispiel VEMSK 2008 im Zusammenhang mit der Änderung der Einfuhrregelungen für Butter und Milchpulver).

Verwaltungsgebühren nach Anhang 7

Die Verwaltungsgebühren je veranlagte Warenpartie von eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen unterliegen, sind periodisch zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die letzte Anpassung der Gebührensätze erfolgte per 1. Januar 2006. Mit der Verlagerung der Verwaltung der individuellen Zollkontingentsanteile zur Eidg. Zollverwaltung sowie der direkten Verbuchung von Ausnützungsvereinbarungen nach Artikel 14 der AEV durch die Zollkontingentanteilsinhaber ergeben sich Einsparungen beim administrativen Aufwand.

Bei einzelnen Marktordnungen kann auf eine Bewilligungspflicht verzichtet werden, womit eine zusätzliche Entlastung der Verwaltung resultiert. Bei diesen Einfuhrregelungen kann auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren gänzlich verzichtet werden.

Insgesamt ergibt sich für den Importhandel durch die Aufhebung der Verwaltungsgebühren eine Kostenreduktion von rund CHF 300'000.